Flugsicherungs-Anlagen- und Geräte-Musterzulassungs-Verordnung (FSMusterzulV)
Verordnung über Art, Umfang, Beschaffenheit, Zulassung, Kennzeichnung und Betrieb von Anlagen und Geräten für die Flugsicherung

Ausfertigungsdatum: 21.12.2001


§ 2 FSMusterzulV Begriffsbestimmungen

1.
"Anlagen und Geräte für die Flugsicherung" und "Produkt" im Sinne dieser Verordnung sind
a)
Bodenfunkstellen,
b)
Flugnavigationsfunkstellen.
2.
"Bodenfunkstellen" sind ortsfeste oder bodenmobile Funkstellen des mobilen Flugfunkdienstes. Der mobile Flugfunkdienst im Sinne dieser Verordnung dient zur Durchführung des Funkverkehrs zwischen Bodenfunkstellen und Luftfunkstellen oder zwischen Luftfunkstellen, an dem auch Rettungsgerätfunkstellen teilnehmen dürfen; Funkbaken zur Kennzeichnung der Notposition dürfen auf festgelegten Notfrequenzen ebenfalls an diesem Funkdienst teilnehmen.
3.
Flugnavigationsfunkstellen" sind ortsfeste Funkstellen des Flugnavigationsfunkdienstes zum Zwecke des sicheren Führens von Luftfahrzeugen.
4.
"Anforderungen" bezeichnen Art, Umfang und Beschaffenheit der Anlagen und Geräte für die Flugsicherung.
5.
"Hersteller" im Sinne der Verordnung ist, wer das Endprodukt oder ein Teilprodukt hergestellt hat. Als Hersteller gilt auch jeder, der sich durch Anbringung seines Namens, seiner Marke oder eines anderen unterscheidungskräftigen Kennzeichens als Hersteller ausgibt. Als Hersteller gilt ferner, wer ein Produkt zum Zwecke des Verkaufs, der Vermietung, des Mietkaufs oder einer anderen Form des Vertriebs mit wirtschaftlichem Zweck im Rahmen seiner geschäftlichen Tätigkeit in den Geltungsbereich des Rechts der Europäischen Gemeinschaft einführt oder verbringt.
6.
"Zulassung" ist die Musterzulassung nach § 6. Die Zulassung stellt eine Abnahme im Sinne des § 27c Abs. 2 Nr. 2 Buchstabe a des Luftverkehrsgesetzes dar.