Ausfertigungsdatum: 21.12.2001
Es ist verboten, Anlagen und Geräte für die Flugsicherung zu betreiben oder betreiben zu lassen, wenn sie nicht baugleich zu dem vom Bundesaufsichtsamt für Flugsicherung gemäß § 6 Abs. 1 zugelassenen Muster sind und die Betreiber nicht über Frequenzzuteilungen der Regulierungsbehörde für Telekommunikation und Post gemäß § 47 Abs. 1 und 5 Satz 1 des Telekommunikationsgesetzes vom 31. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) und gemäß § 2 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 der Frequenzzuteilungsverordnung vom 26. April 2001 (BGBl. I S. 829) verfügen.