(FremdSprPrV)
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin

Ausfertigungsdatum: 23.12.1999


§ 4 FremdSprPrV Prüfungsanforderungen

(1) Im Handlungsbereich "Übersetzung" ist zu prüfen in den Qualifikationsschwerpunkten:

1. Übersetzen eines wirtschaftsbezogenen fremdsprachigen Textes von ca. 1.200 Zeichen in die deutsche Sprache (Hauptsprache)
- Bearbeitungszeit: 60 Minuten;
2. Übersetzen eines wirtschaftsbezogenen deutschen Textes (Hauptsprache) von ca. 1.200 Zeichen in die Fremdsprache
- Bearbeitungszeit: 60 Minuten.

(2) Im Handlungsbereich "Korrespondenz" ist zu prüfen in den Qualifikationsschwerpunkten:

1. Verfassen eines fremdsprachigen Geschäftsbriefes nach Angaben in deutscher Sprache (Hauptsprache)
- Bearbeitungszeit: 45 Minuten;
2. Beantworten einer fremdsprachigen Korrespondenz in der Fremdsprache nach Angaben zu Inhalt und Form in deutscher Sprache (Hauptsprache)
- Bearbeitungszeit: 60 Minuten;
3. Schriftliche Zusammenfassung in der deutschen Sprache (Hauptsprache) einer einfachen wirtschafts-bezogenen Nachricht, die in der Fremdsprache zweimal zu Gehör gebracht wird
- Bearbeitungszeit: 30 Minuten.

(3) Im Handlungsbereich "Mündliche Kommunikation" ist zu prüfen in den Qualifikationsschwerpunkten:

1.
Gespräch in der Fremdsprache über wirtschaftsbezogene Themen nach schriftlicher Vorgabe in der Fremdsprache;
2.
Geschäftstelefonat in der Fremdsprache über einen in deutscher Sprache (Hauptsprache) vorgegebenen Sachverhalt.
Die Prüfung im Handlungsbereich "Mündliche Kommunikation" soll insgesamt (einschließlich Vorbereitung) nicht länger als 30 Minuten dauern.