(1) Die Prüfung gliedert sich in die Handlungsbereiche
- 1.
-
Übersetzung,
- 2.
-
Korrespondenz,
- 3.
-
Mündliche Kommunikation.
(2) Den Handlungsbereichen liegen folgende Kommunikationssituationen zugrunde:
- 1.
-
Allgemeine Unternehmenskommunikation,
- 2.
-
Anfragen zu Produkten und Dienstleistungen sowie zu Unternehmen ausarbeiten und beantworten,
- 3.
-
Angebote einschließlich Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bearbeiten,
- 4.
-
Aufträge einschließlich Transport und Versicherung bearbeiten,
- 5.
-
Zahlung und Inkasso vor- und nachbereiten,
- 6.
-
Störungen geschäftlicher Transaktionen klären,
- 7.
-
Absatzmärkte erschließen und pflegen.
Die Kommunikationssituationen sind auf der Grundlage kaufmännischer und interkultureller Qualifikationen zu bewältigen.
(3) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich nach Maßgabe von § 4 durchzuführen.
(4) Die Prüfung im Handlungsbereich "Mündliche Kommunikation" ist erst nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung in den Handlungsbereichen "Übersetzung" und "Korrespondenz" durchzuführen.