(FremdSprPrV)
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Fremdsprachenkorrespondent/Geprüfte Fremdsprachenkorrespondentin

Ausfertigungsdatum: 23.12.1999


§ 3 FremdSprPrV Gliederung der Prüfung

(1) Die Prüfung gliedert sich in die Handlungsbereiche

1.
Übersetzung,
2.
Korrespondenz,
3.
Mündliche Kommunikation.

(2) Den Handlungsbereichen liegen folgende Kommunikationssituationen zugrunde:

1.
Allgemeine Unternehmenskommunikation,
2.
Anfragen zu Produkten und Dienstleistungen sowie zu Unternehmen ausarbeiten und beantworten,
3.
Angebote einschließlich Lieferungs- und Zahlungsbedingungen bearbeiten,
4.
Aufträge einschließlich Transport und Versicherung bearbeiten,
5.
Zahlung und Inkasso vor- und nachbereiten,
6.
Störungen geschäftlicher Transaktionen klären,
7.
Absatzmärkte erschließen und pflegen.
Die Kommunikationssituationen sind auf der Grundlage kaufmännischer und interkultureller Qualifikationen zu bewältigen.

(3) Die Prüfung ist schriftlich und mündlich nach Maßgabe von § 4 durchzuführen.

(4) Die Prüfung im Handlungsbereich "Mündliche Kommunikation" ist erst nach erfolgreichem Abschluss der Prüfung in den Handlungsbereichen "Übersetzung" und "Korrespondenz" durchzuführen.