Finanz- und Personalstatistikgesetz (FPStatG)
Gesetz über die Statistiken der öffentlichen Finanzen und des Personals im öffentlichen Dienst

Ausfertigungsdatum: 21.12.1992


§ 6 FPStatG Personalstandstatistik

(1) Die Statistik nach § 1 Nr. 4 erfasst bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Abs. 1 jährlich zum 30. Juni die in einem unmittelbaren Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnis stehenden Beschäftigten nach folgenden Erhebungsmerkmalen:

1.
Geburtsmonat und -jahr,
2.
Geschlecht,
3.
Art, Umfang und Dauer des Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnisses,
4.
Laufbahngruppe, Einstufung, Dienstaltersstufe oder Stufe der Bezügetabelle, Stufe des Familienzuschlags, Bruttobezüge im Berichtsmonat, gegliedert nach Bezügebestandteilen,
5.
Dienst- oder Arbeitsort sowie bei den in einem Dienstverhältnis stehenden Personen der Wohnort,
6.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Nummer 1, soweit die Beschäftigten in einem unmittelbaren Dienstverhältnis stehen, auch nach Monat und Jahr, ab dem Zuweisungen zum Versorgungsfonds des Bundes geleistet werden,
7.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und 2 auch Einzelplan, Kapitel und Aufgabenbereich,
8.
bei den Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 und 10 auch den Aufgabenbereich oder die Produktgruppe,
9.
bei den Einrichtungen für Wissenschaft, Forschung und Entwicklung der Erhebungseinheiten nach § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 bis 3 und 7 auch den Bildungsabschluss und die Staatsangehörigkeit.
Zusätzlich werden bei den in § 2 Absatz 1 Nummer 7 genannten Erhebungseinheiten auch die Art der Beschäftigung und das Wissenschaftsgebiet erfasst.

(2) Die Auskunftspflichtigen nach § 11 Abs. 2 Nr. 3 liefern die Erhebungsmerkmale nach Absatz 1 in Form von Einzeldaten. Abweichend von Satz 1 werden bei den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 genannten Erhebungseinheiten in privater Rechtsform die Angaben in Form von Summendaten erfasst.

(3) Abweichend von Absatz 1 werden bei den in § 2 Absatz 1 Satz 1 Nummer 10 genannten Erhebungseinheiten in privater Rechtsform nur Art, Umfang und Dauer des Arbeitsvertragsverhältnisses, Geschlecht und Arbeitsort erfasst.

(4) Abweichend von Absatz 1 werden bei den in § 2 Abs. 1 Nr. 7 genannten Erhebungseinheiten nur Geburtsmonat und -jahr, Geschlecht, Art, Umfang und Dauer des Dienst- oder Arbeitsvertragsverhältnisses, Laufbahngruppe, Dienst- oder Arbeitsort, Bildungsabschluss, Staatsangehörigkeit, die Art der Beschäftigung und das Wissenschaftsgebiet erfasst.