Die Kennzeichnung der Partien bei allen Stufen der Erzeugung nach § 9 Abs. 1 des Forstvermehrungsgutgesetzes muss folgende Angaben umfassen: 
        
            - 1.
- 
                Landescode und Nummer des Stammzertifikates; 
- 2.
- 
                botanische Art sowie gegebenenfalls Unterart, Sorte, Klon, Klonmischung; 
- 3.
- 
                Kategorie; 
- 4.
- 
                Zweck, im Falle der Kategorie "Quellengesichert" zusätzlich der Hinweis "nicht für forstliche Zwecke"; 
- 5.
- 
                Art des Ausgangsmaterials; 
- 6.
- 
                Registerzeichen (bei Mischung nach § 3 Abs. 2: Registerzeichen aller in die Mischung eingegangenen Partien); 
- 7.
- 
                
            
- 8.
- 
                autochthon, nicht autochthon oder unbekannten Ursprungs; 
- 9.
- 
                bei Saatgut: Reifejahr, bei Mischung nach § 3 Abs. 1: Reifejahre und Mischungsanteile; 
- 10.
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                bei Pflanzenteilen: Alter und Art der Pflanzenteile sowie bei Stecklingen und Setzstangen der Gattung Pappel Angaben gemäß § 14 Abs. 3 des Forstvermehrungsgutgesetzes; 
- 11.
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                bei Pflanzgut: Alter und Art des Pflanzgutes; 
- 12.
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                Hinweis "vegetativ erzeugt", wenn das Vermehrungsgut vegetativ erzeugt wurde; 
- 13.
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                Hinweis "enthält gentechnisch veränderte Organismen", wenn die Partie gentechnisch verändertes Material enthält.