(1) Durch die Meisterprüfung im Fotografen-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbstständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbstständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
    
        (2) Dem Fotografen-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet: 
        
            - 1.
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                Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Auftragsverhandlungen führen und Auftrags- oder Projektziele festlegen, 
- 2.
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                Preise kalkulieren, Kostenvoranschläge erarbeiten und Angebote erstellen, 
- 3.
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                Aufgaben der technischen und kaufmännischen Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes; Informationssysteme nutzen, 
- 4.
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                Aufträge durchführen unter Berücksichtigung von Fertigungstechniken, der für die Weiterverarbeitung relevanten Standards, des Urheber- und Persönlichkeitsrechts sowie des Personalbedarfs und der Ausbildung; Auftragsbearbeitung und Auftragsabwicklung organisieren, planen und überwachen, 
- 5.
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                auftragsbezogene Bildkonzeptionen erstellen, dabei Elemente der Bildgestaltung zur Optimierung der Bildaussage nutzen, 
- 6.
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                Arbeitspläne erstellen, Verfahrenswege auswählen und festlegen und auf Bildkonzeptionen abstimmen, 
- 7.
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                Aufnahmen, insbesondere Porträt-, Mode-, Werbe- und Industrieaufnahmen sowie wissenschaftliche Fotografien erstellen; hierfür erforderliche Techniken auswählen und anwenden sowie die Wiedergabeeigenschaften verschiedener Materialien bei unterschiedlichen Lichteinwirkungen und Kamerastandpunkten berücksichtigen und den Umgang mit Personen vor der Kamera beherrschen, 
- 8.
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                Verfahrenstechniken zur Aus- und Weiterverarbeitung fotografischer Aufnahmen sowie die Anforderungen für deren Weiterverwendung in anderen Medien beherrschen, insbesondere Korrektur-, Retusche- und Composingarbeiten unter Berücksichtigung der Auftragsvorgabe sowie bildgestalterischer und typografischer Kriterien, 
- 9.
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                Licht und Lichtformer zur Optimierung einer Bildaussage einsetzen sowie Techniken für die Weiterverarbeitung auswählen und beherrschen, 
- 10.
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                unterschiedliche Kamerasysteme beherrschen, 
- 11.
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                Verschlusssysteme beherrschen, insbesondere für die Darstellung von Bewegungsabläufen oder bei der Kombination von Blitz- und Dauerlicht, 
- 12.
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                Objektive, Filter und optische Zusatzgeräte auswählen und einsetzen, 
- 13.
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                .fototechnisch relevante Faktoren prüfen, messen, beurteilen und korrigieren, insbesondere bei Mischlichtsituationen, extremen Beleuchtungsverhältnissen, bei der Darstellung von Bewegung oder beim Zusammentreffen unterschiedlicher Aufnahmebedingungen, 
- 14.
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                analoges oder digitales Aufnahmeverfahren auswählen, insbesondere unter Berücksichtigung von Lichtempfindlichkeit, Gradation, Auflösung und Farbwiedergabe, 
- 15.
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                fotografische Aufnahmetechniken für audiovisuelle Stand- und Laufbildproduktionen sowie entsprechende Präsentationsformen beurteilen, 
- 16.
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                Präsentation von Einzelbildern und konzeptionelle Zusammenstellung von Bildserien beherrschen, 
- 17.
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                Leistungen kontrollieren, abnehmen, dokumentieren und abrechnen sowie Nachkalkulation durchführen, 
- 18.
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                Arbeitsgeräte kontrollieren sowie Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Störungen ergreifen.