(1) Zur Erstattung der nach § 3e des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes zurechenbaren Kosten an den Bund verpflichtet ist,
- 1.
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wer die Verpflichtung zur Kostenerstattung durch Verpflichtungserklärung oder Vertrag übernommen hat, oder
- 2.
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für den eine Verpflichtung zur Kostenerstattung gesetzlich oder hoheitlich angeordnet ist oder der für die Verpflichtung eines anderen zur Kostenerstattung gesetzlich haftet.
(2) Mehrere Kostenschuldner haften als Gesamtschuldner.