(FMontAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fassadenmonteur/zur Fassadenmonteurin

Ausfertigungsdatum: 19.05.1999


§ 2 FMontAusbV Ausbildungsdauer

(1) Die Ausbildung dauert drei Jahre.

(2) Auszubildende, denen der Besuch eines nach landesrechtlichen Vorschriften eingeführten schulischen Berufsgrundbildungsjahres nach einer Verordnung gemäß § 29 Abs. 1 des Berufsbildungsgesetzes als erstes Jahr der Berufsausbildung anzurechnen ist, beginnen die betriebliche Ausbildung im zweiten Ausbildungsjahr.