Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung (FlUStatV)
Verordnung über die Durchführung einer Statistik über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Ausfertigungsdatum: 28.09.2006


§ 2 FlUStatV Übermittlung der Erhebungskataloge

Das Statistische Bundesamt stellt den für die Durchführung der in § 1 Satz 1 genannten Untersuchungen und Kontrollen zuständigen Behörden mindestens zwei Monate vor Beginn des jeweiligen Zeitraums nach § 1 Satz 2 einen Katalog der nach § 1 Satz 1 zu übermittelnden Angaben (Erhebungskatalog) zur Verfügung. Der Erhebungskatalog wird für die Jahre 2007 und 2008 in Papierform und elektronisch, danach nur elektronisch zur Verfügung gestellt.