Fleischuntersuchungsstatistik-Verordnung (FlUStatV)
Verordnung über die Durchführung einer Statistik über die Schlachttier- und Fleischuntersuchung

Ausfertigungsdatum: 28.09.2006


§ 1 FlUStatV Erhebungsmerkmale, Berichtszeitraum, Periodizität

Die nach § 66 Absatz 1 des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches zu führende Statistik erfasst

1.
die Ergebnisse der amtlichen Überwachung nach Artikel 5 Nummer 1 Buchstabe a, b und d bis f der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 mit besonderen Verfahrensvorschriften für die amtliche Überwachung von zum menschlichen Verzehr bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs (ABl. EU Nr. L 139 S. 206, Nr. L 226 S. 83) in der jeweils geltenden Fassung,
2.
die Entscheidungen nach Artikel 5 Nummer 3 Buchstabe b, c und e der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 in der jeweils geltenden Fassung,
3.
die Ergebnisse der amtlichen Untersuchung auf Trichinen nach § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung vom 8. August 2007 (BGBl. I S. 1816, 1864) in der jeweils geltenden Fassung und die diesbezügliche Beurteilung nach § 6 Absatz 1 Satz 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung,
4.
die Ergebnisse der amtlichen Schlachttieruntersuchung, amtlichen Fleischuntersuchung und amtlichen Untersuchung auf Trichinen und die Entscheidungen nach § 7a Absatz 1 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung,
5.
die Ergebnisse der amtlichen Untersuchung auf Trichinen nach § 7a Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 1 Nummer 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung und die diesbezügliche Beurteilung nach § 7a Absatz 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 1 Satz 2 der Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung.
Die Statistik wird für die Jahre 2007 und 2008 jeweils für das Kalenderjahr, danach jeweils für die Kalenderhalbjahre durchgeführt.