(FlurbG)
Flurbereinigungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 14.07.1953


§ 98 FlurbG

Für die Abfindung gelten die Grundsätze der §§ 44 bis 55 mit der Einschränkung, daß die in § 45 aufgeführten Grundstücke nur mit Zustimmung ihrer Eigentümer verändert werden dürfen und § 48 Abs. 1 nicht anzuwenden ist.