(FlurbG)
Flurbereinigungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 14.07.1953


§ 96 FlurbG

Die Ermittlung des Wertes der Grundstücke ist in einfacher Weise vorzunehmen. Die Bekanntgabe der Ergebnisse kann mit der Bekanntgabe des Zusammenlegungsplanes (§ 100) verbunden werden.