(FlurbG)
Flurbereinigungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 14.07.1953


§ 80 FlurbG

Dem Ersuchen um Berichtigung des Grundbuches sind eine Bescheinigung über den Eintritt des neuen Rechtszustandes und ein beglaubigter Auszug aus dem Flurbereinigungsplan beizufügen, der nachweisen muß:

1.
die Eigentümer der zum Flurbereinigungsgebiet gehörenden Grundstücke;
2.
die alten Grundstücke und Berechtigungen sowie die dafür ausgewiesenen Abfindungen;
3.
die Landzuteilungen sowie die gemeinschaftlichen und die öffentlichen Anlagen;
4.
die zu löschenden, die auf neue Grundstücke zu übertragenden und die neu einzutragenden Rechte.