(FlurbG)
Flurbereinigungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 14.07.1953


§ 24 FlurbG

Die Mitglieder des Vorstandes und ihre Stellvertreter wirken ehrenamtlich. Die Flurbereinigungsbehörde bestimmt, ob und in welcher Höhe ihnen eine Entschädigung für Zeitversäumnis und Aufwand gewährt wird; die Entschädigung zahlt die Teilnehmergemeinschaft.