(FlurbG)
Flurbereinigungsgesetz

Ausfertigungsdatum: 14.07.1953


§ 16 FlurbG

Die Beteiligten nach § 10 Nr. 1 bilden die Teilnehmergemeinschaft. Sie entsteht mit dem Flurbereinigungsbeschluß und ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts.