(FluLärmNordholzV)
Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Nordholz

Ausfertigungsdatum: 27.09.1995


§ 1 FluLärmNordholzV

Zum Schutz der Allgemeinheit vor Gefahren, erheblichen Nachteilen und erheblichen Belästigungen durch Fluglärm in der Umgebung des militärischen Flugplatzes Nordholz wird der in § 2 bestimmte Lärmschutzbereich festgesetzt.