(FluLärmNordholzV)
Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den militärischen Flugplatz Nordholz

Ausfertigungsdatum: 27.09.1995


§ 2 FluLärmNordholzV

Der Lärmschutzbereich mit seinen zwei Schutzzonen wird nach Anlage 1 bestimmt durch die interpolierten Verbindungslinien zwischen den Kurvenpunkten, soweit diese Linien außerhalb des Flugplatzgeländes verlaufen.