(FluLärmMüV 1996)
Verordnung über die Festsetzung des Lärmschutzbereichs für den Verkehrsflughafen München

Ausfertigungsdatum: 22.10.1996


§ 2 FluLärmMüV 1996

Der Lärmschutzbereich wird nach Anlage 1 bestimmt durch die interpolierten Verbindungslinien zwischen den Kurvenpunkten, soweit diese Linien außerhalb des Flugplatzgeländes verlaufen.