(Fundstelle: BGBl. I 2013, 1901 - 1915)
Abschnitt 1: Integrative Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen
in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Berufsbildung, Arbeits-
und Tarifrecht
(§ 4 Absatz 7 Nummer 1) |
- a)
-
Bedeutung des Ausbildungsvertrages, insbesondere Abschluss, Dauer und Beendigung, erklären
- b)
-
gegenseitige Rechte und Pflichten aus dem Ausbildungsvertrag nennen
- c)
-
Möglichkeiten der beruflichen Fortbildung nennen
- d)
-
wesentliche Teile des Arbeitsvertrages nennen
- e)
-
wesentliche Bestimmungen der für den ausbildenden Betrieb geltenden Tarifverträge nennen
| während
der gesamten
Ausbildung
zu vermitteln |
2 | Aufbau und Organisation
des Ausbildungsbetriebes
(§ 4 Absatz 7 Nummer 2) |
- a)
-
Aufbau und Aufgaben des ausbildenden Betriebes erläutern
- b)
-
Grundfunktionen des ausbildenden Betriebes wie Beschaffung, Fertigung, Absatz und Verwaltung erklären
- c)
-
Beziehungen des ausbildenden Betriebes und seiner Belegschaft zu Wirtschaftsorganisationen, Berufsvertretungen und Gewerkschaften nennen
- d)
-
Grundlagen, Aufgaben und Arbeitsweise der betriebsverfassungs- oder personalvertretungsrechtlichen Organe des ausbildenden Betriebes beschreiben
|
3 | Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit
(§ 4 Absatz 7 Nummer 3) |
- a)
-
Gefährdung von Sicherheit und Gesundheit am Arbeitsplatz feststellen und Maßnahmen zu ihrer Vermeidung ergreifen
- b)
-
berufsbezogene Arbeitsschutz- und Unfallverhütungsvorschriften anwenden
- c)
-
Verhaltensweisen bei Unfällen beschreiben sowie erste Maßnahmen einleiten
- d)
-
Bestimmungen und Sicherheitsregeln beim Arbeiten an elektrischen Anlagen, Geräten und Betriebsmitteln beachten
- e)
-
Vorschriften des vorbeugenden Brandschutzes anwenden; Verhaltensweisen bei Bränden beschreiben und Maßnahmen zur Brandbekämpfung ergreifen
|
4 | Umweltschutz
(§ 4 Absatz 7 Nummer 4) | Zur Vermeidung betriebsbedingter Umweltbelastungen im beruflichen Einwirkungsbereich beitragen, insbesondere
- a)
-
mögliche Umweltbelastungen durch den Ausbildungsbetrieb und seinen Beitrag zum Umweltschutz an Beispielen erklären
- b)
-
für den Ausbildungsbetrieb geltende Regelungen des Umweltschutzes anwenden
- c)
-
Möglichkeiten der wirtschaftlichen und umweltschonenden Energie- und Materialverwendung nutzen
- d)
-
Abfälle vermeiden; Stoffe und Materialien einer umweltschonenden Entsorgung zuführen
|
Abschnitt 2: 1. bis 18. Ausbildungsmonat
Zeitrahmen 1: Herstellen von Komponenten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen
in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) |
- a)
-
Arbeitsplatz einrichten
- c)
-
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
| 3 bis 5 |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) |
- a)
-
Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen
- b)
-
technische Zeichnungen und Pläne auswerten, anwenden und Skizzen anfertigen
|
3 | Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
|
- a)
-
Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhaben
- e)
-
Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, formen
- g)
-
Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten
|
4 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7) |
- a)
-
Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen
- b)
-
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
|
5 | Berücksichtigen menschlicher Faktoren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8) |
- a)
-
Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei der Arbeit berücksichtigen
- d)
-
physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen
|
Zeitrahmen 2: Herstellen von Baugruppen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen
in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) |
- a)
-
Arbeitsplatz einrichten
- c)
-
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
| |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) |
- a)
-
Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen
- b)
-
technische Zeichnungen und Pläne auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
| |
3 | Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
|
- a)
-
Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhaben
- b)
-
Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben
- e)
-
Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, formen
- f)
-
Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen
| 3 bis 5 |
| |
- j)
-
Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten
| |
4 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
|
- a)
-
Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen
- b)
-
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
- f)
-
Fremdkörperkontrollen durchführen
| |
5 | Berücksichtigen menschlicher Faktoren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
|
- a)
-
Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei der Arbeit berücksichtigen
- c)
-
psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmissbrauch, bei der Arbeit am Fluggerät auf den Menschen berücksichtigen
- d)
-
physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen
| |
Zeitrahmen 3: Montage und Demontage
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen
in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) |
- a)
-
Arbeitsplatz einrichten
- c)
-
Werkzeuge, Materialien, Bauteile und Betriebsmittel für den Arbeitsablauf ermitteln und bereitstellen
| |
2 | Betriebliche und
technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) |
- a)
-
Informationen beschaffen und bewerten, Datenbankabfragen durchführen
- b)
-
technische Zeichnungen und Pläne auswerten und anwenden sowie Skizzen anfertigen
| |
3 | Montieren und Demontieren von Geräten, Baugruppen und Systemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 3)
|
- a)
-
Standard- und Spezialwerkzeuge, Prüf- und Messgeräte unterscheiden und unter Beachtung der Richtlinien des Werkzeug- und Betriebsmittelmanagements handhaben
- b)
-
Werkstoffe, Geräte, Baugruppen und Systeme unter Beachtung deren Funktion und Eigenschaften handhaben
- c)
-
elektrische und mechanische Verbindungen nach Eigenschaften und Funktionen unterscheiden, herstellen und sichern
- d)
-
Aufbau von elektrischen, pneumatischen und hydraulischen Leitungen und deren Verlegungsarten unterscheiden
- e)
-
Bauteile, insbesondere aus luftfahrtspezifischen Werkstoffen, formen
- f)
-
Montage- und Demontagetechniken anwenden und Bauteile anpassen
- g)
-
Bauteile, Geräte, Baugruppen und Systeme zur Lagerung und zum Transport vorbereiten
- h)
-
Funktion von Potenzialausgleichsleitern prüfen und beurteilen
|
9 bis 11 |
| |
- i)
-
Übergangswiderstände messen und beurteilen; Isolationswiderstände beachten
- j)
-
Einbauorte identifizieren, Bauteile und Geräte einmessen und ausrichten
| |
4 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
|
- a)
-
Arbeitsabläufe kontrollieren und auf Einhaltung der Qualitätsstandards prüfen
- b)
-
Qualitätsabweichungen und ihre Ursachen durch Zwischen- und Endkontrollen feststellen sowie Maßnahmen zur Behebung ergreifen und dokumentieren
- f)
-
Fremdkörperkontrollen durchführen
| |
5 | Berücksichtigen
menschlicher Faktoren
(§ 4 Absatz 3 Nummer 8)
|
- a)
-
Verantwortung des Einzelnen und eines Teams bei der Arbeit berücksichtigen
- b)
-
kulturelle Einflüsse und Identitäten bei der Planung und Abstimmung im Team beachten
- c)
-
psychische Einflüsse, insbesondere Gesundheit, Stress, Zeitdruck, Über- und Unterforderung, Routineaufgaben, Schlafmangel und Drogenmissbrauch, bei der Arbeit am Fluggerät auf den Menschen berücksichtigen
- d)
-
physische Einflüsse, insbesondere durch Geräusche, Staub, Temperatur und Beleuchtung, und ihre Auswirkungen auf den Menschen sowie das Arbeitsergebnis berücksichtigen
| |
Abschnitt 3: Fachrichtung Instandhaltungstechnik
19. bis 42. Ausbildungsmonat
Zeitrahmen 4: Wartung, Inspektion und Modifikation
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen
in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
|
- b)
-
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
- d)
-
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
| |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
|
- c)
-
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
- d)
-
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
- e)
-
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
- g)
-
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
- h)
-
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
- i)
-
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung und Terminverfolgung anwenden
- j)
-
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
| |
3 | Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
|
- a)
-
Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen
- b)
-
Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren
- c)
-
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
| 13 bis 15 |
4 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
|
- c)
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
- d)
-
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
- e)
-
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
| |
5 | Instandhalten von Bauteilen für Fluggeräte und Bodengeräte
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
|
- a)
-
hydraulische, pneumatische, mechanische und elektrische Bauteile und Baugruppen aus- und einbauen, instand setzen und modifizieren
- b)
-
Schäden am Rumpf, Trag-, Leit-, Fahr- und Triebwerk durch Kontrollen feststellen, Fehlerbehebung einleiten
- c)
-
mechanische Bauteile, Baugruppen und Systeme einstellen und justieren
- d)
-
Fehler an Systemen klassifizieren, Fehler beheben oder deren Behebung veranlassen
- e)
-
Wartungsarbeiten und Sonderkontrollen durchführen
- f)
-
Bodengeräte und Werkzeuge sowie Prüf- und Messzeuge warten und pflegen
- g)
-
Bodengeräte bedienen
- h)
-
materialspezifische Besonderheiten beachten
- i)
-
elektronische und elektropneumatische Geräte und Instrumente von Fluggeräten überprüfen, aus- und einbauen
- j)
-
Bauteile und Systeme zur Rettung und Sicherheit, insbesondere Sauerstoffmasken, kontrollieren und instand setzen
| |
Zeitrahmen 5: Analyse und Behebung von Störungen und Schäden
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen
in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
|
- b)
-
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
- d)
-
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
| |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) |
- c)
-
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
| |
| |
- d)
-
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
- e)
-
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
- f)
-
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
- g)
-
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
- h)
-
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
- i)
-
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung und Terminverfolgung anwenden
- j)
-
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
| |
3 | Analysieren von Störungen an Antriebssystemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
|
- a)
-
Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen
- b)
-
Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
| |
4 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
|
- c)
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
- d)
-
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
- e)
-
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
| 3 bis 5 |
5 | Instandhalten von Bauteilen für Fluggeräte und Bodengeräte
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1)
|
- c)
-
mechanische Bauteile, Baugruppen und Systeme einstellen und justieren
- d)
-
Fehler an Systemen klassifizieren, Fehler beheben oder deren Behebung veranlassen
- h)
-
materialspezifische Besonderheiten beachten
| |
6 | Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 2)
|
- a)
-
Störungen, insbesondere am Steuer- und Fahrwerk, feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und orten
- b)
-
Störungen am Antriebssystem und dessen Anbaugeräten feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und orten
- c)
-
Störungen an hydraulischen, pneumatischen, mechanischen und elektrischen Bauteilen, Baugruppen und Systemen feststellen und Fehler durch Sinneswahrnehmung und Funktionskontrollen eingrenzen und orten
- d)
-
Sicherheitskontrollen und Endabnahme durchführen
- e)
-
Bordinstandhaltungssysteme bedienen
| |
Zeitrahmen 6: Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen
in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) |
- b)
-
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
- d)
-
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
| 3 bis 5 |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
|
- c)
-
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
- d)
-
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
- e)
-
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
|
| |
- f)
-
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
- g)
-
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
- h)
-
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
- i)
-
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung und Terminverfolgung anwenden
- j)
-
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
|
3 | Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
|
- a)
-
Test- und Prüfgeräte anwenden
- b)
-
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
- c)
-
Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen
|
4 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
|
- c)
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
- d)
-
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
- e)
-
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
|
Zeitrahmen 7: Flugbetrieb
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen
in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
|
- b)
-
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
- d)
-
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
| |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
|
- c)
-
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
- d)
-
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
- e)
-
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
- f)
-
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
- g)
-
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
- h)
-
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
- j)
-
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
| 1 bis 3
|
3 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7) |
- d)
-
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
- e)
-
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
| |
4 | Instandhalten von Bauteilen für Fluggeräte und Bodengeräte
(§ 4 Absatz 4 Nummer 1) |
- b)
-
Schäden am Rumpf, Trag-, Leit- und Triebwerk durch Kontrollen feststellen, Fehlerbehebung einleiten
- g)
-
Bodengeräte bedienen
| |
5 | Abfertigen von Fluggeräten
(§ 4 Absatz 4 Nummer 3) |
- a)
-
Flugbetriebs- und Rundgangskontrollen durchführen
- b)
-
Fluggeräte be- und enttanken
- c)
-
Bordsysteme in Betrieb nehmen und bedienen
| |
Abschnitt 4: Fachrichtung Fertigungstechnik
19. bis 42. Ausbildungsmonat
Zeitrahmen 4: Herstellen von komplexen Baugruppen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen
in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
|
- b)
-
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
- d)
-
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
| |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) |
- c)
-
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
- d)
-
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
- e)
-
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
- f)
-
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
- g)
-
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
| |
| |
- h)
-
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
- i)
-
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung und Terminverfolgung anwenden
- j)
-
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
| |
3 | Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
|
- b)
-
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
| |
4 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
|
- c)
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
- d)
-
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
- e)
-
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
| 9 bis 11 |
5 | Herstellen und Instandhalten von metallischen Bauteilen für Fluggeräte
(§ 4 Absatz 5 Nummer 1)
|
- a)
-
Bauteile, insbesondere Strukturbauteile, fertigen oder instand setzen
- b)
-
Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion kontrollieren
- c)
-
Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparaturanweisungen anwenden
- d)
-
Schäden an der Fluggerätstruktur bewerten und beheben
- e)
-
Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder Fluggeräten anwenden
- f)
-
Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen messen oder ausrichten
- g)
-
automatisierte Fertigungsverfahren unterscheiden
| |
6 | Fügen und Lösen von Strukturbauteilen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
|
- a)
-
Einzelteile zur Montage vorbereiten
- b)
-
Einzelteile und Baugruppen durch Nieten, Schrauben und Kleben verbinden und sichern
- c)
-
luftfahrtspezifische Verbindungs- und Sicherungselemente unterscheiden und verarbeiten
- d)
-
Oberflächen behandeln und schützen
| |
Zeitrahmen 5: Be- und Verarbeiten von Kunst- und Verbundwerkstoffen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen
in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
|
- b)
-
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
- d)
-
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
| |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) |
- c)
-
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
- d)
-
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
| |
| |
- e)
-
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
- f)
-
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
- g)
-
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
- h)
-
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
| |
3 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
|
- e)
-
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
| 1 bis 3 |
4 | Herstellen und Instandhalten von Bauteilen aus Kunststoffen oder Verbundwerkstoffen für Fluggeräte
(§ 4 Absatz 5 Nummer 2)
|
- a)
-
beim Be- und Verarbeiten von Kunststoffbauteilen die dort geltenden besonderen Maßnahmen zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits- und Umweltschutz anwenden
- b)
-
Bauteile fertigen oder instand setzen
- c)
-
Bauteile prüfen und nach Einbau auf Funktion kontrollieren
- d)
-
Bauvorschriften sowie Wartungs- und Reparaturanweisungen anwenden
- e)
-
Prüf- und Messverfahren an Bauteilen oder Fluggeräten anwenden
- f)
-
Bauteile nach Bezugspunkten, -linien und -ebenen messen oder ausrichten
- g)
-
Herstellungs- und Bearbeitungsverfahren unterscheiden
| |
5 | Fügen und Lösen von Strukturbauteilen
(§ 4 Absatz 5 Nummer 3)
|
- a)
-
Einzelteile zur Montage vorbereiten
- b)
-
Einzelteile und Baugruppen durch Nieten, Schrauben und Kleben verbinden und sichern
- c)
-
luftfahrtspezifische Verbindungs- und Sicherungselemente unterscheiden und verarbeiten
- d)
-
Oberflächen behandeln und schützen
| |
Zeitrahmen 6: Ausrüstung von Baugruppen
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen
in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
|
- b)
-
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
- d)
-
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
| |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) |
- c)
-
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
- d)
-
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
- e)
-
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
- f)
-
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
| |
| |
- g)
-
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
- h)
-
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
- i)
-
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung und Terminverfolgung anwenden
- j)
-
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
| 9 bis 11 |
3 | Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
|
- a)
-
Test- und Prüfgeräte anwenden
- b)
-
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
- c)
-
Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen
| |
4 | Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
|
- b)
-
Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren
| |
5 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
|
- c)
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
- d)
-
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
- e)
-
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
| |
6 | Montieren von Fluggerät-
systemkomponenten
(§ 4 Absatz 5 Nummer 4)
|
- a)
-
Systemkomponenten, insbesondere Hydraulik und Pneumatik, nach Fertigungsvorschriften montieren
- b)
-
Baugruppen und mechanische Systeme am Fluggerät montieren
| |
Zeitrahmen 7: Wartung und Inspektion
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen
in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
|
- b)
-
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
- d)
-
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
| |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
|
- c)
-
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
- d)
-
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
- e)
-
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
- f)
-
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
- g)
-
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
| |
| |
- h)
-
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
- i)
-
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung und Terminverfolgung anwenden
- j)
-
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
| |
3 | Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
|
- a)
-
Test- und Prüfgeräte anwenden
- b)
-
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
- c)
-
Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen
| 1 bis 3
|
4 | Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
|
- a)
-
Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen
- b)
-
Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren
- c)
-
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
| |
5 | Analysieren von Störungen an Antriebssystemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
|
- a)
-
Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnamen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen
- b)
-
Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
| |
6 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
|
- c)
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
- d)
-
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
- e)
-
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
| |
Abschnitt 5: Fachrichtung Triebwerkstechnik
19. bis 42. Ausbildungsmonat
Zeitrahmen 4: Wartung, Inspektion und Modifikation
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen
in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren der Arbeit, Bewerten der Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
|
- b)
-
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
- d)
-
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
| |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2) |
- c)
-
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
- d)
-
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
| |
| |
- e)
-
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
- f)
-
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
- g)
-
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
- h)
-
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
- i)
-
IT-Systeme zur Auftragsplanung und -abwicklung und Terminverfolgung anwenden
- j)
-
Rolle der nationalen und internationalen Luftfahrtbehörden beachten
| |
3 | Durchführen von Funktionsprüfungen und
Einstellarbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4) |
- a)
-
Test- und Prüfgeräte anwenden
| |
4 | Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
|
- a)
-
Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen
- b)
-
Bauteile, Geräte und Baugruppen mit begrenzter Lebensdauer kontrollieren
- c)
-
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
|
12 bis 14 |
5 | Analysieren von Störungen an Antriebssystemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
|
- a)
-
Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen
- b)
-
Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
| |
6 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
|
- e)
-
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
| |
7 | Herstellen und Instandhalten von Triebwerksbauteilen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 1)
|
- a)
-
Triebwerkteile manuell und maschinell bearbeiten
- b)
-
Rohr- und Schlauchleitungen anfertigen und instand setzen
- c)
-
Triebwerkteile warmbehandeln
- d)
-
technische Vorschriften, Handbücher und Bauteilverzeichnisse anwenden
| |
8 | Montieren und Demontieren von Flugtriebwerken
(§ 4 Absatz 6 Nummer 2) |
- a)
-
Einzelteile und Baugruppen sowie Anbauteile demontieren und montieren
- b)
-
Justier- und Einstellarbeiten durchführen
- c)
-
Verschraubungen sichern
- d)
-
Lager und Dichtungen einbauen
- e)
-
Triebwerkverbindungselemente unterscheiden und einsetzen
- f)
-
Triebwerksysteme auf- und abrüsten
| |
9 | Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten
(§ 4 Absatz 6 Nummer 4) |
- d)
-
visuelle und zerstörungsfreie Materialprüfung an Triebwerkteilen durchführen
| |
Zeitrahmen 5: Analyse und Behebung von Störungen und Schäden
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen
in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1)
|
- b)
-
Auftragsunterlagen sowie technische Durchführbarkeit des Auftrags prüfen und mit den betrieblichen Möglichkeiten abstimmen
- d)
-
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
| 3 bis 5 |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
|
- c)
-
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
- d)
-
Daten erfassen, bearbeiten und sichern
- e)
-
Gespräche organisieren und situationsgerecht und zielorientiert führen
- f)
-
Sachverhalte darstellen, Protokolle anfertigen, englische Fachbegriffe anwenden
- g)
-
Dokumentationen, auch in englischer Sprache, erstellen
- h)
-
Kommunikation, auch in englischer Sprache, durchführen
|
3 | Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5)
|
- a)
-
Inspektions-, Wartungs-, Instandsetzungs- und Modifikationsarbeiten nach Instandhaltungsunterlagen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen
- c)
-
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
|
4 | Analysieren von Störungen an Antriebssystemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6)
|
- a)
-
Sicherheitsvorschriften beachten, Sicherungsmaßnahmen sowie vorbereitende Arbeiten für die Wartung und Instandsetzung durchführen
- b)
-
Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
|
5 | Durchführen von qualitätssichernden Maßnahmen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 7)
|
- c)
-
zur kontinuierlichen Verbesserung von Arbeitsvorgängen im eigenen Arbeitsbereich beitragen
- d)
-
Befugnisse, Verantwortlichkeiten und prozessbezogene Schnittstellen beachten
- e)
-
Bauvorschriften, betriebliches Qualitätsmanagementhandbuch, Instandhaltungs-, Fertigungshandbücher sowie Arbeitsanweisungen und technische Informationen, auch in englischer Sprache, beachten und anwenden
|
6 | Analysieren und Beheben von Störungen an Systemkomponenten
(§ 4 Absatz 6 Nummer 4)
|
- a)
-
schriftliche Berichte über den Grad der Beschädigung erstellen
- b)
-
Testdaten ermitteln und auswerten
- c)
-
Testläufe von Triebwerksystemen durchführen und überwachen
- e)
-
Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung anfertigen
- f)
-
im Testlauf aufgetretene Mängel beheben
|
Zeitrahmen 6: Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
Lfd. Nr. | Teil des Ausbildungsberufsbildes | Zu vermittelnde Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten | Zeitrahmen
in Monaten |
1 | 2 | 3 | 4 |
1 | Planen und Organisieren
der Arbeit, Bewerten der
Arbeitsergebnisse
(§ 4 Absatz 3 Nummer 1) |
- d)
-
Arbeitsabläufe unter Beachtung rechtlicher, wirtschaftlicher und terminlicher Vorgaben planen, bei Abweichungen von der Planung Prioritäten setzen
| 6 bis 8 |
2 | Betriebliche und technische Kommunikation
(§ 4 Absatz 3 Nummer 2)
|
- c)
-
Dokumente sowie technische Regelwerke und luftfahrtrechtliche Vorschriften, auch in englischer Sprache, anwenden
|
3 | Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten
(§ 4 Absatz 3 Nummer 4)
|
- a)
-
Test- und Prüfgeräte anwenden
- b)
-
Funktionsprüfungen an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Beanstandung, Fertigung und Instandhaltung durchführen
- c)
-
Einstellarbeiten an Baugruppen, Systemen und Fluggerät nach Fertigung und Instandhaltung durchführen
|
4 | Instandhaltung
(§ 4 Absatz 3 Nummer 5) |
- c)
-
Fehlersuche und Überprüfungen an luftfahrzeug- und typenspezifischen Systemen durchführen sowie Instandhaltungsmaßnahmen veranlassen
|
5 | Analysieren von Störungen an Antriebssystemen
(§ 4 Absatz 3 Nummer 6) |
- b)
-
Schäden feststellen und deren Behebung veranlassen
|
6 | Herstellen und Instandhalten von Triebwerksbauteilen
(§ 4 Absatz 6 Nummer 1)
|
- d)
-
technische Vorschriften, Handbücher und Bauteilverzeichnisse anwenden
|
7 | Montieren und Demontieren von Flugtriebwerken
(§ 4 Absatz 6 Nummer 2) |
- b)
-
Justier- und Einstellarbeiten durchführen
|
8 | Durchführen von Funktionsprüfungen und Einstellarbeiten am Triebwerk
(§ 4 Absatz 6 Nummer 3)
|
- a)
-
Bauteil- und Funktionskontrollen durchführen
- b)
-
statisches und dynamisches Auswuchten unterscheiden
- c)
-
Auswuchten von Rotoren vorbereiten
- d)
-
Rotoren durch Gewichtsverteilung auswuchten
- e)
-
besondere Arbeitssicherheitsbestimmungen beim Auswuchten anwenden
- f)
-
Justier- und Einstellarbeiten durchführen
- g)
-
Prüfstandanlagen, typenabhängige Prüfprogramme, Schallschutzmaßnahmen und Sicherheitsvorkehrungen anwenden
- h)
-
Triebwerksysteme für den Einsatz vorbereiten
|
9 | Analysieren und Beheben von Schäden an Systemkomponenten
(§ 4 Absatz 6 Nummer 4)
|
- b)
-
Testdaten ermitteln und auswerten
- c)
-
Testläufe von Triebwerksystemen durchführen und überwachen
- e)
-
Protokolle im Rahmen der Qualitätssicherung anfertigen
- f)
-
im Testlauf aufgetretene Mängel beheben
|