(FlugElekAusbV 2013)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fluggerätelektroniker und zur Fluggerätelektronikerin

Ausfertigungsdatum: 28.06.2013


§ 1 FlugElekAusbV 2013 Staatliche Anerkennung des Ausbildungsberufes

Der Ausbildungsberuf des Fluggerätelektronikers und der Fluggerätelektronikerin wird nach § 4 Absatz 1 des Berufsbildungsgesetzes staatlich anerkannt.