(FloristMPrV)
Verordnung über die Prüfung zum anerkannten Abschluss Geprüfter Floristmeister/Geprüfte Floristmeisterin

Ausfertigungsdatum: 05.04.2001


§ 8 FloristMPrV Bestehen der Prüfung

(1) Die beiden Situationsaufgaben gemäß § 6 Abs. 2 bis 4, die Konzeption einschließlich der praktischen Umsetzung sowie die Präsentation einschließlich des Fachgesprächs gemäß § 6 Abs. 5 sind gesondert zu bewerten.

(2) Die Prüfung ist bestanden, wenn der Prüfungsteilnehmer in jeder Situationsaufgabe, in der Konzeption einschließlich der praktischen Umsetzung, bei der Präsentation einschließlich des Fachgesprächs sowie im schriftlichen und praktischen Prüfungsteil des Handlungsbereichs "Ausbildung" mindestens ausreichende Leistungen erzielt hat.

(3) Über das Bestehen der Prüfung ist ein Zeugnis gemäß der Anlage 1 und ein Zeugnis gemäß der Anlage 2 auszustellen. Im Fall der Freistellung gemäß § 7 sind Ort und Datum sowie Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.