(FloristAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen/zur Floristin

Ausfertigungsdatum: 28.02.1997


§ 9 FloristAusbV Aufhebung von Vorschriften

Die bisher festgelegten Berufsbilder, Berufsausbildungspläne und Prüfungsanforderungen für den Ausbildungsberuf Florist/Floristin sind nicht mehr anzuwenden.