(FloristAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Floristen/zur Floristin

Ausfertigungsdatum: 28.02.1997


§ 10 FloristAusbV Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.