(1) Zur Förderung der Marktübersicht können nach Maßgabe der folgenden Vorschriften von den zuständigen Behörden 
        
            - 1.
- 
                die Preise und Gewichte für Schlachtkörper festgestellt und 
- 2.
- 
                die festgestellten Preise als amtliche Preisfeststellungen veröffentlicht 
        werden.
    
    
        (2) Das Bundesministerium wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über 
        
            - 1.
- 
                die Preis- und Gewichtsfeststellung für Schlachtkörper und 
- 2.
- 
                die Kennzeichnung von Schlachtkörpern mit einer Schlachtnummer zur Sicherung der Nämlichkeit 
        zu erlassen.
    
    
        (3) In der Rechtsverordnung nach Absatz 2 Nr. 1 können die näheren Voraussetzungen über das Verfahren der Preismeldung sowie ihren Inhalt und ihre Bekanntgabe festgelegt werden, insbesondere 
        
            - 1.
- 
                
                    dass Inhaber von Schlacht- oder Zerlegebetrieben der zuständigen Behörde Meldungen zu erstatten haben über 
                     
                        - a)
- 
                            die angelieferten und abgegebenen Mengen und die hierfür gezahlten Preise unter Angabe der Art und Kategorie, 
- b)
- 
                            das Ergebnis der Klassifizierungen und das Gewicht der einzelnen Schlachtkörper sowie 
- c)
- 
                            andere Beurteilungsmerkmale, soweit der Kaufpreis unter Berücksichtigung dieser Merkmale berechnet wird, 
 
- 2.
- 
                dass Inhaber von Schlacht- oder Zerlegebetrieben, deren Meldungen unter Berücksichtigung der von ihnen umgesetzten Mengen für die Preisbildung keine Bedeutung haben, von der Meldepflicht ausgenommen sind oder von ihr befreit werden können, 
- 3.
- 
                dass Preise auf Grund der Meldungen nach Nummer 1 von der zuständigen Behörde festgestellt und als amtliche Preisfeststellungen veröffentlicht werden, 
- 4.
- 
                dass das Schlachtgewicht nur von den in § 2 genannten Einrichtungen festgestellt werden darf sowie 
- 5.
- 
                
                    Vorgaben zur 
                     
                        - a)
- 
                            Errechnung der zu meldenden und der zu veröffentlichenden Preise und zu den Meldungen, insbesondere zu Form, Inhalt und Zeitpunkt sowie den Zeitraum, für den die Meldungen zu erstatten sind, 
- b)
- 
                            Ermittlung des Schlachtgewichts und der Schnittführung, 
- c)
- 
                            Dauer der Aufbewahrung der Preismelde- und der Wiegeunterlagen sowie zum Inhalt der von den nach Landesrecht zuständigen Behörden an das Bundesministerium oder die von ihm bestimmte Stelle weiterzuleitenden Aufstellungen.