(1) Die Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens ist zu widerrufen, wenn die Gewähr für eine ordnungsgemäße Durchführung der Klassifizierung nicht mehr gegeben ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn 
        
            - 1.
- 
                die notwendige Zuverlässigkeit, Unabhängigkeit oder Sachkunde nicht mehr gegeben ist oder 
- 2.
- 
                
                    das Klassifizierungsunternehmen 
                     
                        - a)
- 
                            die Klassifizierungstätigkeit eines oder mehrerer Klassifizierer in unzulässiger Weise beeinflusst hat oder 
- b)
- 
                            einen oder mehrere Klassifizierer zur Verfälschung des Klassifizierungsergebnisses veranlasst hat. 
 
        (2) Die Zulassung eines Klassifizierungsunternehmens kann widerrufen werden, wenn das Klassifizierungsunternehmen 
        
            - 1.
- 
                die Voraussetzungen der Norm DIN EN ISO/IEC 17020:2012-07 Typ A nicht mehr erfüllt oder 
- 2.
- 
                die Klassifizierung durch einen nicht zugelassenen Klassifizierer durchführen lässt. 
        (3) Die Zulassung eines Klassifizierers ist zu widerrufen, wenn er 
        
            - 1.
- 
                nicht mehr über die für die Tätigkeit erforderliche Zuverlässigkeit oder Unabhängigkeit verfügt oder 
- 2.
- 
                ohne Vorliegen eines wichtigen Grundes nicht erfolgreich an einem Fortbildungskurs nach § 4 Abs. 4 teilgenommen hat. 
(4) Im Übrigen bleiben die verwaltungsverfahrensrechtlichen Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.