(FleiAusbV 2005)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Fleischer/zur Fleischerin

Ausfertigungsdatum: 23.03.2005


Anlage 2 FleiAusbV 2005 (zu § 9 Absatz 2 Satz 4) Regelung zur Prüfung der Fertigkeiten, Kenntnisse und Fähigkeiten nach Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1099/2009 des Rates vom 24. September 2009 über den Schutz von Tieren zum Zeitpunkt der Tötung (ABl. L 303 vom 18.11.2009, S. 1, L 326 vom 11.11.2014, S. 6)

(Fundstelle: BGBl. I 2017, 38)



TätigkeitenBei der Prüfung zu behandelnde Themen
Alle nachfolgenden TätigkeitenVerhalten der Tiere, Leiden der Tiere, Wahrnehmungs- und Empfindungsvermögen der Tiere, Stress der Tiere
1.Handhabung und Pflege von Tieren vor ihrer Ruhigstellungpraktische Aspekte der Handhabung und Ruhigstellung von Tieren
2.Ruhigstellung von Tieren zum Zweck der Betäubung oder TötungKenntnis der Gebrauchsanweisungen der Hersteller für den Typ der Geräte, die im Falle der Ruhigstellung mit mechanischen Mitteln verwendet werden
3.Betäubung von Tierena)praktische Aspekte von Betäubungsverfahren und Kenntnis der Gebrauchsanweisungen der Hersteller für den Typ der verwendeten Betäubungsgeräte
b)Ersatzverfahren zur Betäubung und Tötung
c)grundlegende Instandhaltung und Reinigung von Gerät zur Betäubung und Tötung
4.Bewertung der Wirksamkeit der BetäubungWirksamkeit der Betäubung und von Ersatzverfahren zur Betäubung und Tötung überwachen
5.Einhängen und Hochziehen lebender Tierea)praktische Aspekte der Handhabung und Ruhigstellung von Tieren
b)Überwachung der Wirksamkeit der Betäubung
6.Entbluten lebender Tierea)Wirksamkeit der Betäubung und des Fehlens von Lebenszeichen überwachen
b)angemessene Verwendung und Instandhaltung von Entblutungsmessern
7.Schlachtunga)angemessene Verwendung und Instandhaltung von Entblutungsmessern
b)Überwachung des Fehlens von Lebenszeichen