(FKeramAusbV)
Verordnung über die Berufsausbildung zum Figurenkeramformer/zur Figurenkeramformerin

Ausfertigungsdatum: 24.01.1995


§ 10 FKeramAusbV Übergangsregelung

Auf Berufsausbildungsverhältnisse, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bestehen, sind die bisherigen Vorschriften weiter anzuwenden, es sei denn, die Vertragsparteien vereinbaren die Anwendung der Vorschriften dieser Verordnung.