Ausfertigungsdatum: 26.02.2016
(1) Die Bewertungen der einzelnen Prüfungsbereiche sind wie folgt zu gewichten:
Fischereitechnik mit | 30 Prozent, |
Fang und Vermarktung mit | 30 Prozent, |
Fischereiliche Bewirtschaftung mit | 30 Prozent, |
Wirtschafts- und Sozialkunde mit | 10 Prozent. |
(2) Die Abschlussprüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistungen wie folgt bewertet worden sind:
(3) Auf Antrag des Prüflings ist die Prüfung in einem der Prüfungsbereiche „Fischereiliche Bewirtschaftung“ sowie „Wirtschafts- und Sozialkunde“ durch eine mündliche Prüfung von etwa 15 Minuten zu ergänzen, wenn