(1) Im Sinne dieser Verordnung sind 
        
            - 1.
- 
                Fische aus Aquakultur:Fische in allen Lebensstadien, einschließlich der Eier und der Samen, die in einem Aquakulturbetrieb aufgezogen, gehalten oder gehältert werden, 
- 2.
- 
                Aquakulturbetrieb:jeder Betrieb, der einer Tätigkeit im Zusammenhang mit der Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen nachgeht, 
- 3.
- 
                Angelteich:Teich oder sonstige Anlage, in denen der Bestand ausschließlich für die Angelfischerei durch Besatz mit Fischen aus Aquakultur erhalten wird. 
        (2) Im Sinne dieser Verordnung liegt vor: 
        
            - 1.
- 
                Ausbruch einer der in Anlage 1 Spalte 1 genannten Seuchen, wenn diese durch eine der in Anlage 1 Spalte 2 jeweils bezeichnete Untersuchung bei einer der in Anlage 1 Spalte 3 jeweils bezeichneten empfänglichen Art festgestellt worden ist; 
- 2.
- 
                
                    Verdacht des Ausbruchs, wenn bei Fischen aus Aquakultur das Ergebnis der 
                     
                        - a)
- 
                            klinischen und pathologisch-anatomischen Untersuchung, 
- b)
- 
                            klinischen und epidemiologischen Untersuchung oder 
- c)
- 
                            pathologisch-anatomischen und epidemiologischen Untersuchung 
 
                    den Ausbruch einer der in Anlage 1 Spalte 1 genannten Seuchen befürchten lässt.
                 
        Für die Untersuchung auf die in Anlage 1 Spalte 1 genannten Seuchen gelten die Verfahren, die die Europäische Kommission auf Grund des Artikels 57 Buchstabe b der Richtlinie 2006/88/EG des Rates vom 24. Oktober 2006 mit Gesundheits- und Hygienevorschriften für Tiere in Aquakultur und Aquakulturerzeugnisse und zur Verhütung und Bekämpfung bestimmter Wassertierkrankheiten (ABl. EU Nr. L 328 S. 14, 2007 Nr. L 140 S. 59) erlassen und die das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (Bundesministerium) im Bundesanzeiger bekannt gemacht hat.