Wer in einem
- 1.
-
Aquakulturbetrieb,
- 2.
-
Verarbeitungsbetrieb, in dem Fische aus Aquakultur getötet werden, oder
- 3.
-
Weichtierzuchtgebiet gelegenen Versand- oder Reinigungszentrum
Fische hält, verbringt oder abgibt oder tote Fische oder Teile davon verbringt, abgibt oder verwertet, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Satz 1 gilt nicht, soweit die Tätigkeit in einem Aquakulturbetrieb der Registrierung nach § 6 bedarf.