Wer in einem 
        
            - 1.
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                Aquakulturbetrieb, 
- 2.
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                Verarbeitungsbetrieb, in dem Fische aus Aquakultur getötet werden, oder 
- 3.
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                Weichtierzuchtgebiet gelegenen Versand- oder Reinigungszentrum 
        Fische hält, verbringt oder abgibt oder tote Fische oder Teile davon verbringt, abgibt oder verwertet, bedarf der Genehmigung durch die zuständige Behörde. Satz 1 gilt nicht, soweit die Tätigkeit in einem Aquakulturbetrieb der Registrierung nach § 6 bedarf.