Der Träger der Verbraucherschlichtungsstelle hat dem Bundesamt für Justiz mitzuteilen: 
        
            - 1.
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                jede Änderung der Anschrift oder der Webadresse der Verbraucherschlichtungsstelle, 
- 2.
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                jede Abberufung eines Schlichters und die Gründe für seine Abberufung, 
- 3.
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                    jede Bestellung eines Schlichters, der nicht schon im Antrag auf Anerkennung benannt wurde, 
                     
                        - a)
- 
                            unter Angabe seines Namens, seiner Qualifikation, seines beruflichen Werdegangs in den letzten drei Jahren vor seiner Bestellung und des Inhalts seines Beschäftigungsverhältnisses mit dem Träger sowie 
- b)
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                            mit der Mitteilung, ob der Verbraucherzentrale Bundesverband e. V. angehört wurde und welche Stellungnahme er abgegeben hat, 
 
- 4.
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                jede wesentliche Änderung bei der Finanzierung der Schlichtungsstelle.