Finanzrückversicherungsverordnung (FinRVV)
Verordnung über Finanzrückversicherungsverträge und Verträge ohne hinreichenden Risikotransfer

Ausfertigungsdatum: 18.04.2016


§ 6 FinRVV Mindestbestimmungen in Finanzrückversicherungsverträgen

(1) Das Versicherungsunternehmen hat eine Bestimmung in den Finanzrückversicherungsvertrag aufzunehmen, wonach

1.
keine mündlichen Vereinbarungen bestehen, die auf den Vertragsinhalt sowie auf Art oder Umfang des Risikotransfers Einfluss haben können, und
2.
alle schriftlichen Vereinbarungen körperlich oder, im Falle einer ausschließlich elektronischen Bestandsverwaltung, datentechnisch mit dem Vertragsdokument verbunden oder diesem als Anlage beigefügt sind oder durch eine ausdrückliche Verweisung im Vertrag kenntlich gemacht sind; für den Fall einer elektronischen Bestandsverwaltung muss vereinbart werden, dass nachträgliche Veränderungen erkennbar sind.
Die Bestimmung hat ferner vorzusehen, dass Nachträge nur schriftlich erfolgen und dass diese körperlich oder, im Falle einer ausschließlich elektronischen Bestandsverwaltung, datentechnisch mit dem Vertragsdokument zu verbinden, diesem Vertragsdokument als Anlage beizufügen oder durch einen Hinweis im Vertrag ausdrücklich zu kennzeichnen sind.

(2) Ist der Finanzrückversicherungsvertrag wirtschaftlich verbunden mit einem anderen Vertrag, der mit dem Vertragspartner oder einem mit dem Vertragspartner in einer engen Verbindung stehenden Unternehmen bereits besteht, so ist in geeigneter Weise auf den anderen Vertrag hinzuweisen. Eine wirtschaftliche Verbindung mit einem anderen Vertrag ist insbesondere dann anzunehmen, wenn der Finanzrückversicherungsvertrag die Wirkungsweise des anderen Vertrages gezielt steuert oder verändert.

(3) Soweit eine oder mehrere der in Absatz 1 genannten Mindestbestimmungen in Widerspruch zu zwingenden rechtlichen Vorschriften des Herkunftsstaates des Vertragspartners stehen, findet Absatz 1 insoweit keine Anwendung, als ein Verstoß gegen diese Vorschriften droht. Das Versicherungsunternehmen hat in diesem Fall gesondert zu dokumentieren, wie es die Einhaltung der in Absatz 1 genannten Inhalte der Mindestbestimmung sicherstellt; § 7 bleibt unberührt.