Ausfertigungsdatum: 18.04.2016
(1) Ein nach § 4 Absatz 1 erforderlicher Risikotransfertest ist zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses und zum Zeitpunkt jeder Änderung des Vertragsinhalts, soweit die Änderung den Risikotransfer beeinflussen kann, durchzuführen.
(2) Der Risikotransfertest ist schriftlich oder mittels elektronischer Speichermedien, die nachträgliche Veränderungen erkennen lassen, so zu dokumentieren, dass die Art und der gemessene Umfang des Risikotransfers für einen sachverständigen Dritten nachvollziehbar sind. Die Dokumentation umfasst auch die dem Risikotransfertest zugrunde liegenden Daten, Schätzungen und Szenarien.
(3) Eine Prüfung des Risikotransfers nach Maßgabe des § 4 Absatz 2, auch in Verbindung mit § 4 Absatz 5, ist nicht erforderlich, wenn
(4) Für die Berechnung des erwarteten Verlusts und des erwarteten Beitrags sind Rechnungsgrundlagen zu verwenden, die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses angemessenen sind. Für die Barwertberechnung sind zu diesem Zeitpunkt geeignete währungskongruente Zinssätze für risikofreie Kapitalanlagen anzuwenden, die sich an der Laufzeit der zugrunde gelegten Zahlungsströme orientieren müssen.
(5) Sofern sich der erwartete Verlust oder der erwartete Beitrag nicht berechnen lässt, weil keine ausreichenden oder verlässlichen auf Erfahrungsbasis beruhenden Daten zur Verfügung stehen, ist der Risikotransfertest anhand von Schätzungen und auf der Grundlage geeigneter realistischer Szenarien durchzuführen.