(1) Finanzdienstleistungsinstitute, die die Drittstaateneinlagenvermittlung erbringen, haben ergänzend zu den Finanzinformationen nach Staaten geordnet folgende Informationen einzureichen: 
        
            - 1.
- 
                Firma und Sitz der Unternehmen, denen sie im Berichtszeitraum Einlagen vermittelt haben und die ihren Sitz in Staaten außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums haben, sowie 
- 2.
- 
                die jeweils zuständigen Aufsichtsbehörden. 
        (2) Finanzdienstleistungsinstitute, die das Sortengeschäft erbringen, haben ergänzend zu den Finanzinformationen folgende Informationen einzureichen: 
        
            - 1.
- 
                Firma und Sitz der Unternehmen, die sie innerhalb des Berichtszeitraums im Rahmen der Durchführung des Sortengeschäfts eingeschaltet haben, und 
- 2.
- 
                
                    Stückzahl und Betrag der Umsätze mit Kunden, aufgegliedert nach 
                     
                        - a)
- 
                            den einzelnen Währungen und 
- b)
- 
                            
                                innerhalb der Währungen nach Ankauf und Verkauf, jeweils aufgegliedert nach folgenden Größenordnungen: 
                                 
                                    - aa)
- 
                                        bis 2 500 Euro, 
- bb)
- 
                                        über 2 500 bis 15 000 Euro, 
- cc)
- 
                                        über 15 000 Euro. 
 
 
                    Sorten im Sinne des Satzes 1 sind ausländische Banknoten und Münzen, die gesetzliche Zahlungsmittel sind, sowie Reiseschecks in ausländischer Währung.
                 
(3) Finanzdienstleistungsinstitute nach § 2 Absatz 2 Satz 2 haben ergänzend zu den Finanzinformationen Angaben zu ihrer Eigenmittel-Kosten-Relation sowie ihrer Kapitalquote unter Verwendung des Formulars Meldung der Eigenmittel – EKRQU (Anlage 13a) einzureichen.