Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationenverordnung (FinaRisikoV)
Verordnung zur Einreichung von Finanz- und Risikotragfähigkeitsinformationen nach dem Kreditwesengesetz

Ausfertigungsdatum: 06.12.2013


§ 6 FinaRisikoV Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis

(1) Übergeordnete Unternehmen haben auf zusammengefasster Basis das Formular Sonstige Angaben – QSA (Anlage 13) einzureichen.

(2) Übergeordnete Unternehmen, deren Institutsgruppe, Finanzholding-Gruppe oder gemischte Finanzholding-Gruppe kein CRR-Kreditinstitut im Sinne des § 1 Absatz 3d Satz 1 des Kreditwesengesetzes angehört, haben abweichend von Absatz 1 die folgenden Finanzinformationen auf zusammengefasster Basis einzureichen und hierfür die folgenden Formulare aus den Anlagen der Verordnung zu verwenden:

1.
Gewinn- und Verlustrechnung – QGV (Anlage 6),
2.
Vermögensstatus – Angaben zu den Aktiva – QV 1 (Anlage 8) und
3.
Vermögensstatus – Angaben zu den Passiva – QV 2 (Anlage 9).

(3) (weggefallen)