(FGO)
Finanzgerichtsordnung

Ausfertigungsdatum: 06.10.1965


§ 43 FGO

Mehrere Klagebegehren können vom Kläger in einer Klage zusammen verfolgt werden, wenn sie sich gegen denselben Beklagten richten, im Zusammenhang stehen und dasselbe Gericht zuständig ist.