(FGO)
Finanzgerichtsordnung

Ausfertigungsdatum: 06.10.1965


§ 42 FGO

Auf Grund der Abgabenordnung erlassene Änderungs- und Folgebescheide können nicht in weiterem Umfang angegriffen werden, als sie in dem außergerichtlichen Vorverfahren angefochten werden können.