(FGebV)
Frequenzgebührenverordnung


Ausfertigungsdatum: 21.05.1997

Stand: V aufgeh. durch Art. 4 Abs. 100 G v. 18.7.2016 I 1666 mWv 1.10.2021

Eingangsformel

Auf Grund des § 48 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Post und Telekommunikation im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft:


§ 1 Erheben von Gebühren

(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren bestimmen sich nach der Anlage. Auslagen sind in die Gebühren einbezogen.

(2) (weggefallen)

(3) Bei Frequenzzuteilungen, bei denen digitale Übertragungstechnik für das digitale terrestrische Fernsehen (DVB-T) und den digitalen terrestrischen Hörfunk (DAB) zur Anwendung kommt, mindert sich bei Frequenzzuteilungen bis zum 31. Dezember 2005 die jeweilige Gebühr um 50 Prozent, danach um 25 Prozent, sofern auf eine Frequenzzuteilung desselben Funkdienstes für analoge Übertragungstechnik verzichtet wird. Es wird jedoch mindestens die jeweilige Mindestgebühr fällig.

(4) Für Frequenzzuteilungen auf Grund von Anträgen, die vor dem 1. Januar 2003 bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vollständig vorlagen, werden Gebühren nach den in der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Frequenzgebührenverordnung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1226), geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Frequenzgebührenverordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3624), festgelegten Gebührentatbeständen und Gebührenhöhen erhoben.


§ 2 Gebührenbefreiungen

Bei Frequenzzuteilungen an

1.
private Organisationen, die im Zivilschutz oder im Katastrophenschutz nach Landesrecht mitwirken,
2.
private Organisationen, die die Aufgabe der Notfallrettung im öffentlichen Auftrag wahrnehmen,
3.
staatlich anerkannte Werksfeuerwehren, die auftragsgemäß auch außerhalb ihrer Liegenschaften eingesetzt werden können,
4.
private Organisationen, die die Aufgabe Wasserrettung oder Seenotrettung im öffentlichen Auftrag erfüllen,
kann auf Antrag Gebührenbefreiung gewährt werden. Sie darf nur für solche zugeteilten Frequenzen gewährt werden, die die Begünstigten überwiegend für Aufgaben nutzen, die ihnen auf Grund eines Gesetzes oder durch öffentlich-rechtliche Vereinbarungen übertragen worden sind.


§ 3 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1996 in Kraft.


Anlage (zu § 1 Abs. 1)

(Fundstelle: BGBl. I 2002, 4565 - 4568;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)



 
Lfd. Nr.GebührentatbestandGebühr in Euro
AAllgemeine Gebühren 
A.1Erstellen einer Zweitschrift einer Urkunde60
A.2Änderungen einer Zuteilungsurkunde, die nicht die auf den Verwendungszweck der Frequenz abgestellten Parameter betreffen60
A.3Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung; Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme eines Verwaltungsaktes, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hatbis zu 75 % der Gebühr für den beantragten Verwaltungsakt
A.4Änderung der Zuteilungsurkunde auf Grund von Änderungen des Zuteilungsinhabers nach § 55 Abs. 7 des Telekommunikationsgesetzes 60 bis 500
A.5Änderung einer bestehenden Zuteilungsurkunde, sofern keine Änderung im Sinne von A.2, A.4 oder Neuzuteilung60 bis 100
BGebühren für Frequenzzuteilungen 
B.0Versuchs- und Demonstrationsfunkanlagen sowie Kurzzeit-Zuteilungen 
B.0.1Frequenzzuteilung eine Funkstelle im Versuchsfunk130
B.0.2Frequenzzuteilung für den Betrieb einer Demonstrationsfunkanlage200
B.0.3Frequenzzuteilung für den vorübergehenden Betrieb eines Kanals mit einer vorgegebenen Anzahl von Sendefunkanlagen oder einer Frequenzzuteilung eines Funknetzes130
B.0.3.1Zuschlag zu B.0.3 für den Betrieb jedes weiteren Kanals50
B.1Öffentliche Mobilfunknetze 
B.1.1(weggefallen)
B.1.1.1(weggefallen)
B.1.2Zuteilung eines Kanals nebst Festlegung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal in einem Bündelfunknetz190
B.1.3Festsetzung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal an einem Standort im Rahmen von Frequenzzuteilungen für Frequenznutzungen in einem lizenzierten Datenfunknetz140
B.1.4Festsetzung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal an einem Standort im Rahmen von Frequenzzuteilungen für Frequenznutzungen in einem lizenzierten Funkrufnetz14
B.1.5(weggefallen)
B.2Feste Funkdienste (außer Satellitenfunk) 
B.2.1Zuteilung einer Frequenz für den Betrieb einer Sendefunkanlage mit Verträglichkeitsprüfung100 bis 1 500
B.2.2Gebietsbezogene Frequenzzuteilung für Richtfunknutzungen außer Funkanbindung von Teilnehmeranschlussleitungen (Wireless Local Loop (WLL), PMP-I-Richtfunk)1 250 bis 12 500 000
B.3Satellitenfunk 
B.3.1Zuteilung einer Frequenz für eine Erdfunkstelle ohne Verträglichkeitsprüfung68
B.3.2Zuteilung einer Frequenz für eine Erdfunkstelle mit Verträglichkeitsprüfung100 bis 1 000
B.3.3Frequenzzuteilung für ein lizenzpflichtiges Satellitenfunksystem500 bis 3 500
B.4Nichtöffentlicher mobiler Landfunk (nömL), 
B.4.1Frequenzzuteilung für ein Betriebsfunknetz, Grubenfunknetz, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke (je Zeitschlitz) oder eine Funkanlage für Hilfszwecke130
B.4.2Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals oder einer Frequenz im Betriebsfunk aus Frequenzbereichen, die nicht zur Nutzung als "Gemeinschaftsfrequenzen" bestimmt sind100 bis 1 000
B.4.3Zuteilung eines Kanals nebst Festlegung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal in einem Bündelfunknetz190
B.4.4Festsetzung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal an einem Standort im Rahmen von Frequenzzuteilungen für Frequenznutzungen in einem GSM-R-Netz36
B.4.5Frequenzzuteilung für die Teilnahme am CB-Funk mit einer Sendefunkanlage, soweit nicht allgemein zugeteilt15
B.4.5.1Zuschlag zu B.4.5 für jede weitere Sendefunkanlage5
B.4.5.2Frequenzzuteilung für innerhalb der vorläufigen Schutzabstände gelegene ortsfeste CB-Funkstandorte zur Nutzung der Kanäle 41 bis 8085
B.4.6Frequenzzuteilung für ein Funknetz der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Funk)130
B.4.7Frequenzzuteilung für eine Grundstücks-Sprechfunkanlage130
B.4.8Frequenzzuteilung für eine Grundstücks-Personenruffunkanlage130
B.4.9Frequenzzuteilung für eine grundstücksüberschreitenden Personenruffunkanlage130
B.4.10Frequenzzuteilung für eine Fernwirkfunkanlage130
B.4.11Frequenzzuteilung für eine Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen130
B.4.12Frequenzzuteilung für eine nömL-Fernsehfunkanlage, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlage, Funkanlage zur vorübergehenden Einrichtung von Fernsehleitungen, Funkanlage für Ton- und Meldeleitungen130
B.4.13Frequenzzuteilung für eine Durchsagefunkanlage (Führungsfunkanlage, drahtlose Mikrofonanlage) mit Ausnahme von B.4.13.1130
B.4.13.1Frequenzzuteilung für eine drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigtegebührenfrei
B.4.14Frequenzzuteilung für ein Mietsprechfunkgerät30
B.4.15(weggefallen) 
B.5Flug- und Flugnavigationsfunk 
B.5.1Frequenzzuteilung für eine Funkstelle des Flugfunks (ggf. auch mit integrierter Flugnavigationsfunkstelle) oder des Flugnavigationsfunks130
B.6Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk 
B.6.1Frequenzzuteilung für eine Funkstelle130
B.7Navigations-, nichtnavigatorischer Ortungs-, Wetterhilfen-, Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst 
B.7.1Frequenzzuteilung für eine Sendefunkanlage in einem dieser Funkdienste130
B.8Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen 
B.8.1Frequenzzuteilung für die Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen mittels DECT-Technologie1 250 bis 1 093 750
B.8.2Frequenzzuteilung für die Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen mittels Punkt-zu-Multipunkt-Richtfunk (WLL-PMP-Rifu)1 250 bis 8 750 000
B.9Rundfunkdienst 
B.9.1Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Langwellensenders2 500
B.9.2Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Mittelwellensenders in analoger Übertragungstechnik2 500
B.9.3Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Mittelwellensenders in digitaler Übertragung1 250
B.9.4Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kurzwellensenders in analoger Übertragungstechnik1 500
B.9.5Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kurzwellensenders in digitaler Übertragungstechnik750
B.9.6Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk)50 je angefangene 10 qkm theoretischer Versorgungsfläche*), mindestens jedoch 450
B.9.7Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im Band III in digitaler Übertragungstechnik (DAB-Block)30 je angefangene 10 qkm theoretischer Versorgungsfläche*), mindestens jedoch 450
B.9.8Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im L-Band in digitaler Übertragungstechnik (DAB-Block)10 je angefangene 10 qkm theoretischer Versorgungsfläche*), mindestens jedoch 450*
B.9.9Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im Band III bis V in analoger Übertragungstechnik (Fernseh-Rundfunk)250 je angefangene 10 qkm theoretischer Versorgungsfläche*), mindestens jedoch 450
B.9.10Frequenzzuteilung für den Betrieb eines DVB-T-Kanals125 je angefangene 10 qkm theoretischer Versorgungsfläche*), mindestens jedoch 450
B.9.11Vergrößerung der theoretischen Versorgungsfläche eines RundfunksendersDifferenz zwischen bisheriger und neuer theoretischer Versorgungsfläche*), mindestens jedoch Mindestgebühr gemäß lfd. Nr. B.9.6 - B.9.10
B.9.12Verringerung der theoretischen Versorgungsfläche eines RundfunksendersMindestgebühr gemäß lfd. Nr. B.9.6 - B.9.10
B.9.13Frequenzzuteilung für kurzzeitige Nutzungen mittels Rundfunktechnik der für den Rundfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereiche25 % innerhalb der jeweiligen Neuzuteilungsgebühr, mindestens 450; maximal 1 250
B.9.14Frequenzzuteilung zur Nutzung von Frequenzen für Versuchsabstrahlungen zu Test- und Messzwecken450
B.9.15Frequenzzuteilung für nicht grundstücksüberschreitende Funkanwendungen mit Rundfunktechnik innerhalb der für den Rundfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereiche450
B.9.16Zuteilung einer analogen Ersatzfrequenz zugunsten der Einführung digitaler Übertragungstechniken15
B.9.17Frequenzzuteilung zum Betrieb eines ausländischen Rundfunksenders für die Versorgung ausländischer Gebiete450
B.9.18Änderung einer Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Rundfunksenders, die auf Grund eines Wechsels des zu übertragenden Rundfunkprogramms im Sinne von § 47 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes erforderlich wird, unter Beibehaltung des Senderbetreibers und ohne Änderung der auf den Verwendungszweck abgestellten telekommunikationsrechtlichen und technischen Parameter60
B.9.19Änderung der Frequenzzuteilung im Sinne von B.9.1 bis B.9.10 nach § 57 Absatz 1 Satz 8 des Telekommunikationsgesetzes auf Grund eines Wechsels des Sendernetzbetreibers ohne Änderung des Senderstandortes, anderer auf den Verwendungszweck der Frequenz abgestellter Parameter und des Programms50 bis 150
B.10Drahtloser Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten
B.10.1Frequenzzuteilung zur bundesweiten Nutzung für den drahtlosen Netzzugang in den Frequenzbereichen 880 bis 915 MHz und 925 bis 960 MHz (einschließlich der Festsetzung funktechnischer Parameter)B · 500 000 · t1
B.10.2Frequenzzuteilung zur bundesweiten Nutzung für den drahtlosen Netzzugang in den Frequenzbereichen 1710 bis 1780,5 MHz und 1805 bis 1875,5 MHz (einschließlich der Festsetzung funktechnischer Parameter)B · 250 000 · t1
B.10.3Frequenzzuteilung zur regionalen Nutzung für den drahtlosen Netzzugang in dem Frequenzbereich 3400 bis 3800 MHz (einschließlich der Festsetzung funktechnischer Parameter)mindestens jedoch 1 250
CGebühren für Maßnahmen auf Grund von Verstößen gegen die §§ 44 bis 47 des Telekommunikationsgesetzes oder die darauf beruhenden Rechtsverordnungen 
C.1Bearbeiten eines Verstoßes gegen Frequenzzuteilungsbedingungen, Auflagen oder die Frequenzzuteilungsverordnung einschließlich Festlegen der Maßnahmen25 bis 1 500
C.2Ausführen eines mobilen Messeinsatzes am Ort des Gestörten900
C.3Ausführen eines mobilen Messeinsatzes am Ort des Störers600
C.4Ausführen eines stationären Messeinsatzes zum Ermitteln von Funksendern, die gegen Frequenzzuteilungsbedingungen, Auflagen oder die Frequenzzuteilungsverordnung verstoßen250 bis 1 500
DEntscheidungen nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 des Telekommunikationsgesetzes, soweit in dieser Anlage kein ausdrücklicher Gebührentatbestand genannt wird; innerhalb des Gebührensrahmens richtet sich die Gebührenfestsetzung nach den Vorgaben in § 142 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Telekommunikationsgesetzes60 bis 5 000 000
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Theoretische Versorgungsfläche:Die Theoretische Versorgungsfläche ist eine Berechnungsgröße zur Ermittlung der Frequenzzuteilungsgebühr. Sie basiert für den Rundfunkdienst auf den internationalen Ausbreitungskurven der ITU-R P.370 sowie den jeweils gültigen nationalen Richtlinien (zurzeit 176 TR 22 bzw. 5 R 22 vom März 1992) und weiteren nationalen und internationalen Festlegungen, wie zum Beispiel für T-DAB Wiesbaden 1995 und Maastricht 2002 und für DVB-T Chester 1997.Angaben für die jeweils frequenzabhängige Mindestnutzfeldstärke sind für TV-analog der ITU-R BT.417, für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) dem Abkommen Genf 1984, für den Betrieb eines T-DAB-Kanals dem Abkommen Wiesbaden 1995 (Pkt. 2.2.3, Tabelle 1, Position "Medianwert der Mindestfeldstärke") und für den Betrieb eines DVB-T-Kanals dem Abkommen Chester 1997 (Tabelle A1.50, Position "Medianwert für die minimale äquivalente Feldstärke") zu entnehmen. In Gleichwellennetzen unterbleibt eine Mehrfachveranschlagung von Theoretischen Versorgungsflächen verschiedener Sender.Auf der Basis dieser Ausbreitungskurven wird für eine Sendefunkanlage eine Mindestnutzfeldstärkekontur gemäß den jeweils gültigen internationalen Abkommen errechnet. Hieraus ergibt sich für jeden 10 Grad C-Schritt eine Entfernung R vom Senderstandort bis zu dem Punkt, an dem die Mindestnutzfeldstärke erreicht ist. Daraus kann für jede der 36 Richtungen ein Flächenelement


piR(hoch)2
A= ------------------
36


berechnet werden. Durch Addition der 36 Flächenelemente ergibt sich die Theoretische Versorgungsfläche einer Sendeanlage in qkm. Anteile von Flächenelementen, die aus Gebieten der Nord- und Ostsee bzw. ausländischem Hoheitsgebiet bestehen, werden nicht angerechnet.Die Ermittlung der Entfernungen basiert auf den Ausbreitungskurven für Landausbreitung der Empfehlung ITU-R P.370 für 50 % Zeit- und 50 % Ortswahrscheinlichkeit. Die Geländerauhigkeit beträgt 50 m. Als Parameter sind der Frequenzbereich, in welchem die Nutzung stattfindet, der Wert der Mindestnutzfeldstärke sowie die sektoriellen effektiven Antennenhöhen und Leistungen erforderlich. Für Entfernungen (R) kleiner 10 km werden die Ausbreitungskurven verwandt, welche zurzeit auch in den Anlagen 1a und 2a der Richtlinien 176 TR 22 bzw. 5 R 22 zu finden sind.Für Sender, die im Rahmen eines Gleichwellennetzes betrieben werden, wird mittels Leistungsadditionsverfahren eine Summenfeldstärke des Netzes berechnet. Die Theoretische Versorgungsfläche entsteht durch Addition von hinreichend kleinen Flächenelementen, in denen die Mindestnutzfeldstärke erreicht wird.Für Maßnahmen zur Erhöhung der Empfangsfeldstärke, die in einem Gleichwellennetz zu keiner Vergrößerung der Theoretischen Versorgungsfläche dieses Netzes führen, werden keine Zuteilungsgebühren erhoben.

1Die Höhe der Gebühr wird nach der angegebenen Formel bestimmt.
Hierbei sind:
Bzugeteilte Bandbreite in MHz;
EWRegionEinwohnerzahl der Region bzw. – in Sonderfällen wie zum Beispiel Flughäfen, Firmen – potenzielle Nutzerzahl in der Region, für die die Frequenzzuteilung erfolgt;
EWBRDEinwohnerzahl der Bundesrepublik Deutschland;
tLaufzeit der Zuteilung in Jahren; soweit die Laufzeit der Zuteilung nicht in vollen Jahren bestimmt ist, wird für jeden angefangenen Monat eine Gebühr in Höhe eines Zwölftels einer Jahresgebühr erhoben.