Stand: V aufgeh. durch Art. 4 Abs. 100 G v. 18.7.2016 I 1666 mWv 1.10.2021
Auf Grund des § 48 Abs. 1 Satz 2 des Telekommunikationsgesetzes vom 25. Juli 1996 (BGBl. I S. 1120) in Verbindung mit dem 2. Abschnitt des Verwaltungskostengesetzes vom 23. Juni 1970 (BGBl. I S. 821) verordnet das Bundesministerium für Post und Telekommunikation im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern, dem Bundesministerium der Finanzen, dem Bundesministerium der Justiz und dem Bundesministerium für Wirtschaft:
(1) Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren bestimmen sich nach der Anlage. Auslagen sind in die Gebühren einbezogen.
(2) (weggefallen)
(3) Bei Frequenzzuteilungen, bei denen digitale Übertragungstechnik für das digitale terrestrische Fernsehen (DVB-T) und den digitalen terrestrischen Hörfunk (DAB) zur Anwendung kommt, mindert sich bei Frequenzzuteilungen bis zum 31. Dezember 2005 die jeweilige Gebühr um 50 Prozent, danach um 25 Prozent, sofern auf eine Frequenzzuteilung desselben Funkdienstes für analoge Übertragungstechnik verzichtet wird. Es wird jedoch mindestens die jeweilige Mindestgebühr fällig.
(4) Für Frequenzzuteilungen auf Grund von Anträgen, die vor dem 1. Januar 2003 bei der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen vollständig vorlagen, werden Gebühren nach den in der Anlage zu § 1 Abs. 1 der Frequenzgebührenverordnung vom 21. Mai 1997 (BGBl. I S. 1226), geändert durch die Dritte Verordnung zur Änderung der Frequenzgebührenverordnung vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I S. 3624), festgelegten Gebührentatbeständen und Gebührenhöhen erhoben.
Bei Frequenzzuteilungen an
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. August 1996 in Kraft.
(Fundstelle: BGBl. I 2002, 4565 - 4568;
bzgl. der einzelnen Änderungen vgl. Fußnote)
Lfd. Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr in Euro |
A | Allgemeine Gebühren | |
A.1 | Erstellen einer Zweitschrift einer Urkunde | 60 |
A.2 | Änderungen einer Zuteilungsurkunde, die nicht die auf den Verwendungszweck der Frequenz abgestellten Parameter betreffen | 60 |
A.3 | Zurücknahme eines Antrags nach dem Beginn der sachlichen Bearbeitung und vor Beendigung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung; Ablehnung eines Antrags aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit; Widerruf oder Rücknahme eines Verwaltungsaktes, soweit der Betroffene dazu Anlass gegeben hat | bis zu 75 % der Gebühr für den beantragten Verwaltungsakt |
A.4 | Änderung der Zuteilungsurkunde auf Grund von Änderungen des Zuteilungsinhabers nach § 55 Abs. 7 des Telekommunikationsgesetzes | 60 bis 500 |
A.5 | Änderung einer bestehenden Zuteilungsurkunde, sofern keine Änderung im Sinne von A.2, A.4 oder Neuzuteilung | 60 bis 100 |
B | Gebühren für Frequenzzuteilungen | |
B.0 | Versuchs- und Demonstrationsfunkanlagen sowie Kurzzeit-Zuteilungen | |
B.0.1 | Frequenzzuteilung eine Funkstelle im Versuchsfunk | 130 |
B.0.2 | Frequenzzuteilung für den Betrieb einer Demonstrationsfunkanlage | 200 |
B.0.3 | Frequenzzuteilung für den vorübergehenden Betrieb eines Kanals mit einer vorgegebenen Anzahl von Sendefunkanlagen oder einer Frequenzzuteilung eines Funknetzes | 130 |
B.0.3.1 | Zuschlag zu B.0.3 für den Betrieb jedes weiteren Kanals | 50 |
B.1 | Öffentliche Mobilfunknetze | |
B.1.1 | (weggefallen) | |
B.1.1.1 | (weggefallen) | |
B.1.2 | Zuteilung eines Kanals nebst Festlegung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal in einem Bündelfunknetz | 190 |
B.1.3 | Festsetzung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal an einem Standort im Rahmen von Frequenzzuteilungen für Frequenznutzungen in einem lizenzierten Datenfunknetz | 140 |
B.1.4 | Festsetzung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal an einem Standort im Rahmen von Frequenzzuteilungen für Frequenznutzungen in einem lizenzierten Funkrufnetz | 14 |
B.1.5 | (weggefallen) | |
B.2 | Feste Funkdienste (außer Satellitenfunk) | |
B.2.1 | Zuteilung einer Frequenz für den Betrieb einer Sendefunkanlage mit Verträglichkeitsprüfung | 100 bis 1 500 |
B.2.2 | Gebietsbezogene Frequenzzuteilung für Richtfunknutzungen außer Funkanbindung von Teilnehmeranschlussleitungen (Wireless Local Loop (WLL), PMP-I-Richtfunk) | 1 250 bis 12 500 000 |
B.3 | Satellitenfunk | |
B.3.1 | Zuteilung einer Frequenz für eine Erdfunkstelle ohne Verträglichkeitsprüfung | 68 |
B.3.2 | Zuteilung einer Frequenz für eine Erdfunkstelle mit Verträglichkeitsprüfung | 100 bis 1 000 |
B.3.3 | Frequenzzuteilung für ein lizenzpflichtiges Satellitenfunksystem | 500 bis 3 500 |
B.4 | Nichtöffentlicher mobiler Landfunk (nömL), | |
B.4.1 | Frequenzzuteilung für ein Betriebsfunknetz, Grubenfunknetz, nichtöffentliches Datenfunknetz für Fernwirk- und Alarmierungszwecke (je Zeitschlitz) oder eine Funkanlage für Hilfszwecke | 130 |
B.4.2 | Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals oder einer Frequenz im Betriebsfunk aus Frequenzbereichen, die nicht zur Nutzung als "Gemeinschaftsfrequenzen" bestimmt sind | 100 bis 1 000 |
B.4.3 | Zuteilung eines Kanals nebst Festlegung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal in einem Bündelfunknetz | 190 |
B.4.4 | Festsetzung der funktechnischen Parameter pro Sektor und Kanal an einem Standort im Rahmen von Frequenzzuteilungen für Frequenznutzungen in einem GSM-R-Netz | 36 |
B.4.5 | Frequenzzuteilung für die Teilnahme am CB-Funk mit einer Sendefunkanlage, soweit nicht allgemein zugeteilt | 15 |
B.4.5.1 | Zuschlag zu B.4.5 für jede weitere Sendefunkanlage | 5 |
B.4.5.2 | Frequenzzuteilung für innerhalb der vorläufigen Schutzabstände gelegene ortsfeste CB-Funkstandorte zur Nutzung der Kanäle 41 bis 80 | 85 |
B.4.6 | Frequenzzuteilung für ein Funknetz der Behörden und Organisationen mit Sicherheitsaufgaben (BOS-Funk) | 130 |
B.4.7 | Frequenzzuteilung für eine Grundstücks-Sprechfunkanlage | 130 |
B.4.8 | Frequenzzuteilung für eine Grundstücks-Personenruffunkanlage | 130 |
B.4.9 | Frequenzzuteilung für eine grundstücksüberschreitenden Personenruffunkanlage | 130 |
B.4.10 | Frequenzzuteilung für eine Fernwirkfunkanlage | 130 |
B.4.11 | Frequenzzuteilung für eine Funkanlage zur Fernsteuerung von Modellen | 130 |
B.4.12 | Frequenzzuteilung für eine nömL-Fernsehfunkanlage, bewegbare Kleinst-Richtfunkanlage, Funkanlage zur vorübergehenden Einrichtung von Fernsehleitungen, Funkanlage für Ton- und Meldeleitungen | 130 |
B.4.13 | Frequenzzuteilung für eine Durchsagefunkanlage (Führungsfunkanlage, drahtlose Mikrofonanlage) mit Ausnahme von B.4.13.1 | 130 |
B.4.13.1 | Frequenzzuteilung für eine drahtlose Mikrofonanlage für Hörgeschädigte | gebührenfrei |
B.4.14 | Frequenzzuteilung für ein Mietsprechfunkgerät | 30 |
B.4.15 | (weggefallen) | |
B.5 | Flug- und Flugnavigationsfunk | |
B.5.1 | Frequenzzuteilung für eine Funkstelle des Flugfunks (ggf. auch mit integrierter Flugnavigationsfunkstelle) oder des Flugnavigationsfunks | 130 |
B.6 | Seefunk/Binnenschifffahrtsfunk | |
B.6.1 | Frequenzzuteilung für eine Funkstelle | 130 |
B.7 | Navigations-, nichtnavigatorischer Ortungs-, Wetterhilfen-, Normalfrequenz- und Zeitzeichenfunkdienst | |
B.7.1 | Frequenzzuteilung für eine Sendefunkanlage in einem dieser Funkdienste | 130 |
B.8 | Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen | |
B.8.1 | Frequenzzuteilung für die Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen mittels DECT-Technologie | 1 250 bis 1 093 750 |
B.8.2 | Frequenzzuteilung für die Funkanbindung von Teilnehmeranschlüssen mittels Punkt-zu-Multipunkt-Richtfunk (WLL-PMP-Rifu) | 1 250 bis 8 750 000 |
B.9 | Rundfunkdienst | |
B.9.1 | Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Langwellensenders | 2 500 |
B.9.2 | Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Mittelwellensenders in analoger Übertragungstechnik | 2 500 |
B.9.3 | Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Mittelwellensenders in digitaler Übertragung | 1 250 |
B.9.4 | Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kurzwellensenders in analoger Übertragungstechnik | 1 500 |
B.9.5 | Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kurzwellensenders in digitaler Übertragungstechnik | 750 |
B.9.6 | Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im Band II in analoger Übertragungstechnik (UKW-Tonrundfunk) | 50 je angefangene 10 qkm theoretischer Versorgungsfläche*), mindestens jedoch 450 |
B.9.7 | Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im Band III in digitaler Übertragungstechnik (DAB-Block) | 30 je angefangene 10 qkm theoretischer Versorgungsfläche*), mindestens jedoch 450 |
B.9.8 | Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im L-Band in digitaler Übertragungstechnik (DAB-Block) | 10 je angefangene 10 qkm theoretischer Versorgungsfläche*), mindestens jedoch 450* |
B.9.9 | Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Kanals im Band III bis V in analoger Übertragungstechnik (Fernseh-Rundfunk) | 250 je angefangene 10 qkm theoretischer Versorgungsfläche*), mindestens jedoch 450 |
B.9.10 | Frequenzzuteilung für den Betrieb eines DVB-T-Kanals | 125 je angefangene 10 qkm theoretischer Versorgungsfläche*), mindestens jedoch 450 |
B.9.11 | Vergrößerung der theoretischen Versorgungsfläche eines Rundfunksenders | Differenz zwischen bisheriger und neuer theoretischer Versorgungsfläche*), mindestens jedoch Mindestgebühr gemäß lfd. Nr. B.9.6 - B.9.10 |
B.9.12 | Verringerung der theoretischen Versorgungsfläche eines Rundfunksenders | Mindestgebühr gemäß lfd. Nr. B.9.6 - B.9.10 |
B.9.13 | Frequenzzuteilung für kurzzeitige Nutzungen mittels Rundfunktechnik der für den Rundfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereiche | 25 % innerhalb der jeweiligen Neuzuteilungsgebühr, mindestens 450; maximal 1 250 |
B.9.14 | Frequenzzuteilung zur Nutzung von Frequenzen für Versuchsabstrahlungen zu Test- und Messzwecken | 450 |
B.9.15 | Frequenzzuteilung für nicht grundstücksüberschreitende Funkanwendungen mit Rundfunktechnik innerhalb der für den Rundfunkdienst zugewiesenen Frequenzbereiche | 450 |
B.9.16 | Zuteilung einer analogen Ersatzfrequenz zugunsten der Einführung digitaler Übertragungstechniken | 15 |
B.9.17 | Frequenzzuteilung zum Betrieb eines ausländischen Rundfunksenders für die Versorgung ausländischer Gebiete | 450 |
B.9.18 | Änderung einer Frequenzzuteilung für den Betrieb eines Rundfunksenders, die auf Grund eines Wechsels des zu übertragenden Rundfunkprogramms im Sinne von § 47 Abs. 3 des Telekommunikationsgesetzes erforderlich wird, unter Beibehaltung des Senderbetreibers und ohne Änderung der auf den Verwendungszweck abgestellten telekommunikationsrechtlichen und technischen Parameter | 60 |
B.9.19 | Änderung der Frequenzzuteilung im Sinne von B.9.1 bis B.9.10 nach § 57 Absatz 1 Satz 8 des Telekommunikationsgesetzes auf Grund eines Wechsels des Sendernetzbetreibers ohne Änderung des Senderstandortes, anderer auf den Verwendungszweck der Frequenz abgestellter Parameter und des Programms | 50 bis 150 |
B.10 | Drahtloser Netzzugang zum Angebot von Telekommunikationsdiensten | |
B.10.1 | Frequenzzuteilung zur bundesweiten Nutzung für den drahtlosen Netzzugang in den Frequenzbereichen 880 bis 915 MHz und 925 bis 960 MHz (einschließlich der Festsetzung funktechnischer Parameter) | B · 500 000 · t1 |
B.10.2 | Frequenzzuteilung zur bundesweiten Nutzung für den drahtlosen Netzzugang in den Frequenzbereichen 1710 bis 1780,5 MHz und 1805 bis 1875,5 MHz (einschließlich der Festsetzung funktechnischer Parameter) | B · 250 000 · t1 |
B.10.3 | Frequenzzuteilung zur regionalen Nutzung für den drahtlosen Netzzugang in dem Frequenzbereich 3400 bis 3800 MHz (einschließlich der Festsetzung funktechnischer Parameter) | mindestens jedoch 1 250 |
C | Gebühren für Maßnahmen auf Grund von Verstößen gegen die §§ 44 bis 47 des Telekommunikationsgesetzes oder die darauf beruhenden Rechtsverordnungen | |
C.1 | Bearbeiten eines Verstoßes gegen Frequenzzuteilungsbedingungen, Auflagen oder die Frequenzzuteilungsverordnung einschließlich Festlegen der Maßnahmen | 25 bis 1 500 |
C.2 | Ausführen eines mobilen Messeinsatzes am Ort des Gestörten | 900 |
C.3 | Ausführen eines mobilen Messeinsatzes am Ort des Störers | 600 |
C.4 | Ausführen eines stationären Messeinsatzes zum Ermitteln von Funksendern, die gegen Frequenzzuteilungsbedingungen, Auflagen oder die Frequenzzuteilungsverordnung verstoßen | 250 bis 1 500 |
D | Entscheidungen nach § 142 Abs. 1 Nr. 1 des Telekommunikationsgesetzes, soweit in dieser Anlage kein ausdrücklicher Gebührentatbestand genannt wird; innerhalb des Gebührensrahmens richtet sich die Gebührenfestsetzung nach den Vorgaben in § 142 Abs. 2 Satz 3 und 4 des Telekommunikationsgesetzes | 60 bis 5 000 000 |
piR(hoch)2 | |
A= ------------------ | |
36 |
1 | Die Höhe der Gebühr wird nach der angegebenen Formel bestimmt. | ||
Hierbei sind: | |||
B | zugeteilte Bandbreite in MHz; | ||
EWRegion | Einwohnerzahl der Region bzw. – in Sonderfällen wie zum Beispiel Flughäfen, Firmen – potenzielle Nutzerzahl in der Region, für die die Frequenzzuteilung erfolgt; | ||
EWBRD | Einwohnerzahl der Bundesrepublik Deutschland; | ||
t | Laufzeit der Zuteilung in Jahren; soweit die Laufzeit der Zuteilung nicht in vollen Jahren bestimmt ist, wird für jeden angefangenen Monat eine Gebühr in Höhe eines Zwölftels einer Jahresgebühr erhoben. |