(FeV2010AusnV 4)
Vierte Verordnung über Ausnahmen von den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung

Ausfertigungsdatum: 22.12.2014


Anlage 1 FeV2010AusnV 4 (zu den §§ 1 und 3) Anforderungen an die zusätzliche Fahrzeugeinweisung

(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2433)


1.
Inhalt der EinweisungIn der zusätzlichen Fahrzeugeinweisung sind mindestens folgende Inhalte zu vermitteln:
die besonderen Fahreigenschaften der Fahrzeuge aufgrund des Antriebs und des zusätzlichen Gewichts sowohl bei Routine- als auch bei konkreten Gefahrensituationen mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten, Sichtverhältnissen und Straßenzuständen sowie Bremsvorgängen, insbesondere Rekuperationsbremse,
die antriebsbezogenen Gefahren,
die Eigensicherung,
das Verhalten bei Störungen (Unfall, Panne),
die energiesparende Fahrweise bei elektrisch betriebenen Fahrzeugen und
die Ladung der Fahrzeugbatterien.
2.
Umfang der EinweisungDie Einweisung umfasst mindestens fünf Stunden Unterricht und enthält einen theoretischen und einen praktischen Teil, in denen die in Nummer 1 enthaltenen Inhalte vermittelt werden. Der praktische Teil ist auf nichtöffentlichen Straßen zu absolvieren.
3.
Anforderungen an das EinweisungsfahrzeugDas Fahrzeug, mit dem die Einweisung nach Nummer 1 durchgeführt wird, muss die Bestimmungen des § 1 Absatz 1 und 2 erfüllen.
4.
Anforderungen an die Leiter der FahrzeugeinweisungDie zusätzliche Fahrzeugeinweisung darf durchgeführt werden
a)
von Personen mit Besitz der Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE oder
b)
von einem Fahrzeughersteller oder einem Fuhrparkhalter, sofern er sich hierfür einer Person bedient, die
aa)
das 30. Lebensjahr vollendet hat,
bb)
seit mindestens fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt,
cc)
zum Zeitpunkt der Einweisung im Fahreignungsregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet ist und
dd)
Erfahrung mit dem Führen von Elektrofahrzeugen der Klasse C1 hat.
Der einweisende Fahrzeughersteller oder Fuhrparkhalter überprüft die Voraussetzungen für die Durchführung der Einweisung; er kann hierzu vom Leiter der Fahrzeugeinweisung eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister verlangen.
5.
TeilnahmebescheinigungNach Abschluss der zusätzlichen Fahrzeugeinweisung ist durch den Leiter der Fahrzeugeinweisung eine Teilnahmebescheinigung gemäß Anlage 2 auszustellen.