(Fundstelle: BGBl. I 2014, 2433)
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1.
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Inhalt der EinweisungIn der zusätzlichen Fahrzeugeinweisung sind mindestens folgende Inhalte zu vermitteln:
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die besonderen Fahreigenschaften der Fahrzeuge aufgrund des Antriebs und des zusätzlichen Gewichts sowohl bei Routine- als auch bei konkreten Gefahrensituationen mit unterschiedlichen Geschwindigkeiten, Sichtverhältnissen und Straßenzuständen sowie Bremsvorgängen, insbesondere Rekuperationsbremse,
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die antriebsbezogenen Gefahren,
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die Eigensicherung,
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das Verhalten bei Störungen (Unfall, Panne),
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die energiesparende Fahrweise bei elektrisch betriebenen Fahrzeugen und
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die Ladung der Fahrzeugbatterien.
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2.
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Umfang der EinweisungDie Einweisung umfasst mindestens fünf Stunden Unterricht und enthält einen theoretischen und einen praktischen Teil, in denen die in Nummer 1 enthaltenen Inhalte vermittelt werden. Der praktische Teil ist auf nichtöffentlichen Straßen zu absolvieren.
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3.
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Anforderungen an das EinweisungsfahrzeugDas Fahrzeug, mit dem die Einweisung nach Nummer 1 durchgeführt wird, muss die Bestimmungen des § 1 Absatz 1 und 2 erfüllen.
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4.
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Anforderungen an die Leiter der FahrzeugeinweisungDie zusätzliche Fahrzeugeinweisung darf durchgeführt werden
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von Personen mit Besitz der Fahrlehrerlaubnis der Klasse BE oder
- b)
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von einem Fahrzeughersteller oder einem Fuhrparkhalter, sofern er sich hierfür einer Person bedient, die
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das 30. Lebensjahr vollendet hat,
- bb)
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seit mindestens fünf Jahren eine gültige Fahrerlaubnis der Klasse C1 besitzt,
- cc)
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zum Zeitpunkt der Einweisung im Fahreignungsregister mit nicht mehr als einem Punkt belastet ist und
- dd)
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Erfahrung mit dem Führen von Elektrofahrzeugen der Klasse C1 hat.
Der einweisende Fahrzeughersteller oder Fuhrparkhalter überprüft die Voraussetzungen für die Durchführung der Einweisung; er kann hierzu vom Leiter der Fahrzeugeinweisung eine Auskunft aus dem Fahreignungsregister verlangen.
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5.
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TeilnahmebescheinigungNach Abschluss der zusätzlichen Fahrzeugeinweisung ist durch den Leiter der Fahrzeugeinweisung eine Teilnahmebescheinigung gemäß Anlage 2 auszustellen.