(1) Als Identitätsnachweis bei Auskünften nach § 30 Absatz 8 oder § 58 des Straßenverkehrsgesetzes werden anerkannt
- 1.
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die amtliche Beglaubigung der Unterschrift,
- 2.
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die Ablichtung des Personalausweises oder des Passes,
- 3.
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bei persönlicher Antragstellung der Personalausweis, der Pass oder der behördliche Dienstausweis oder
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bei elektronischer Antragstellung der elektronische Identitätsnachweis nach § 18 des Personalausweisgesetzes oder nach § 78 Absatz 5 des Aufenthaltsgesetzes.
(2) Für die Auskunft an einen beauftragten Rechtsanwalt ist die Vorlage einer entsprechenden Vollmachtserklärung oder einer Fotokopie hiervon erforderlich.