(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Durchführung der Fahreignungsseminare auf die Einhaltung von folgenden Kriterien zu prüfen:
- 1.
-
das Vorliegen der Voraussetzungen für die Seminarerlaubnis
- a)
-
Verkehrspädagogik nach § 46 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes oder
- b)
-
Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes,
- 2.
-
das Vorliegen des Nachweises der Fortbildung nach § 4a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 53 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes,
- 3.
-
die räumliche und sachliche Ausstattung,
- 4.
-
die Aufzeichnungen über die Seminarteilnehmer in Gestalt von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift sowie deren Unterschriften auf der Teilnehmerliste je Modul oder Sitzung und
- 5.
-
die anonymisierte Dokumentation der durchgeführten Seminare, die Folgendes umfasst:
- a)
-
für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme
- aa)
-
das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Module,
- bb)
-
die Anzahl der Teilnehmer,
- cc)
-
die Kurzdarstellungen der Fahrerkarrieren,
- dd)
-
die eingesetzten Bausteine und Medien,
- ee)
-
die Hausaufgaben und
- ff)
-
die Seminarverträge,
- b)
-
für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme
- aa)
-
das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Sitzungen,
- bb)
-
die auslösenden und aufrechterhaltenden Bedingungen der Verkehrszuwiderhandlungen,
- cc)
-
die Funktionalität des Problemverhaltens,
- dd)
-
die erarbeiteten Lösungsstrategien,
- ee)
-
die persönlichen Stärken des Teilnehmers,
- ff)
-
die Zielvereinbarungen und
- gg)
-
den Seminarvertrag.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Einhaltung weiterer gesetzlicher Bestimmungen in die Überwachung einbeziehen.
(2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Durchführung der Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes auf die Einhaltung von folgenden Kriterien zu prüfen:
- 1.
-
das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung von Einweisungslehrgängen nach § 47 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes,
- 2.
-
die Einhaltung des Ausbildungsprogramms nach § 47b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes,
- 3.
-
die Dokumentation der durchgeführten Einweisungslehrgänge, die Folgendes umfasst:
- a)
-
die Vornamen und Familiennamen des Lehrgangsleiters und der eingesetzten Lehrkräfte,
- b)
-
die Vornamen und Familiennamen und die Geburtsdaten der Teilnehmer,
- c)
-
die Kurzdarstellung des Verlaufs des Lehrgangs einschließlich der Inhalte und eingesetzten Methoden,
- d)
-
das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Kurse und
- e)
-
die Anwesenheit der Teilnehmer bei allen Kursen.
Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Einhaltung weiterer gesetzlicher Bestimmungen in die Überwachung einbeziehen.