(1) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Durchführung der Fahreignungsseminare auf die Einhaltung von folgenden Kriterien zu prüfen: 
        
            - 1.
- 
                
                    das Vorliegen der Voraussetzungen für die Seminarerlaubnis 
                     
                        - a)
- 
                            Verkehrspädagogik nach § 46 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes oder 
- b)
- 
                            Verkehrspsychologie nach § 4a Absatz 4 des Straßenverkehrsgesetzes, 
 
- 2.
- 
                das Vorliegen des Nachweises der Fortbildung nach § 4a Absatz 7 des Straßenverkehrsgesetzes oder § 53 Absatz 2 des Fahrlehrergesetzes, 
- 3.
- 
                die räumliche und sachliche Ausstattung, 
- 4.
- 
                die Aufzeichnungen über die Seminarteilnehmer in Gestalt von Name, Vorname, Geburtsdatum und Anschrift sowie deren Unterschriften auf der Teilnehmerliste je Modul oder Sitzung und 
- 5.
- 
                
                    die anonymisierte Dokumentation der durchgeführten Seminare, die Folgendes umfasst: 
                     
                        - a)
- 
                            
                                für die verkehrspädagogische Teilmaßnahme 
                                 
                                    - aa)
- 
                                        das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Module, 
- bb)
- 
                                        die Anzahl der Teilnehmer, 
- cc)
- 
                                        die Kurzdarstellungen der Fahrerkarrieren, 
- dd)
- 
                                        die eingesetzten Bausteine und Medien, 
- ee)
- 
                                        die Hausaufgaben und 
- ff)
- 
                                        die Seminarverträge, 
 
- b)
- 
                            
                                für die verkehrspsychologische Teilmaßnahme 
                                 
                                    - aa)
- 
                                        das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Sitzungen, 
- bb)
- 
                                        die auslösenden und aufrechterhaltenden Bedingungen der Verkehrszuwiderhandlungen, 
- cc)
- 
                                        die Funktionalität des Problemverhaltens, 
- dd)
- 
                                        die erarbeiteten Lösungsstrategien, 
- ee)
- 
                                        die persönlichen Stärken des Teilnehmers, 
- ff)
- 
                                        die Zielvereinbarungen und 
- gg)
- 
                                        den Seminarvertrag. 
 
 
        Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Einhaltung weiterer gesetzlicher Bestimmungen in die Überwachung einbeziehen.
    
    
        (2) Die nach Landesrecht zuständige Behörde hat die Durchführung der Einweisungslehrgänge nach § 46 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Fahrlehrergesetzes auf die Einhaltung von folgenden Kriterien zu prüfen: 
        
            - 1.
- 
                das Vorliegen der Voraussetzungen für die Anerkennung von Einweisungslehrgängen nach § 47 Absatz 1 des Fahrlehrergesetzes, 
- 2.
- 
                die Einhaltung des Ausbildungsprogramms nach § 47b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Fahrlehrergesetzes, 
- 3.
- 
                
                    die Dokumentation der durchgeführten Einweisungslehrgänge, die Folgendes umfasst: 
                     
                        - a)
- 
                            die Vornamen und Familiennamen des Lehrgangsleiters und der eingesetzten Lehrkräfte, 
- b)
- 
                            die Vornamen und Familiennamen und die Geburtsdaten der Teilnehmer, 
- c)
- 
                            die Kurzdarstellung des Verlaufs des Lehrgangs einschließlich der Inhalte und eingesetzten Methoden, 
- d)
- 
                            das Datum, die Dauer und den Ort der durchgeführten Kurse und 
- e)
- 
                            die Anwesenheit der Teilnehmer bei allen Kursen. 
 
        Die nach Landesrecht zuständige Behörde kann die Einhaltung weiterer gesetzlicher Bestimmungen in die Überwachung einbeziehen.