Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV)
Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr

Ausfertigungsdatum: 13.12.2010


§ 32 FeV Ausnahmen von der Probezeit

Ausgenommen von den Regelungen über die Probezeit nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes sind Fahrerlaubnisse der Klassen AM, L und T. Bei erstmaliger Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, L oder T auf eine der anderen Klassen ist die Fahrerlaubnis der Klasse, auf die erweitert wird, auf Probe zu erteilen.