Ausfertigungsdatum: 20.12.1985
(1) Wird das Auftreten des Feuerbrandes festgestellt, so kann die zuständige Behörde die befallenen, befallsverdächtigen und in einem Umkreis bis zu 5 km gelegenen befallsgefährdeten Grundstücke oder Anbauflächen abgrenzen (abgegrenztes Gebiet).
(2) Die zuständige Behörde hebt die Abgrenzung des Gebietes auf, wenn sie bei erneuter Untersuchung keinen Befall feststellt und seit dem letzten Auftreten des Feuerbrandes zwei Jahre vergangen sind.