Abweichend von § 7 Abs. 3 bis 6 darf die Stückzahl angegeben werden bei
- 1.
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Fertigpackungen mit kosmetischen Mitteln, deren Füllmenge für eine einmalige Anwendung oder einen einmaligen Gebrauch vorgesehen ist (Portionspackungen), sowie Fertigpackungen mit kosmetischen Mitteln, für die die Angaben des Gewichts oder Volumens nicht von Bedeutung ist,
- 2.
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Duft- und Spülreinigern in Stückform mit einem Gewicht von weniger als 50 Gramm,
- 3.
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Mitteln für die Kraftfahrzeugpflege im Portionspackungen,
- 4.
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Futtermitteln für Heimtiere und freilebende Vögel, wenn die Futtermittel der allgemeinen Verkehrsauffassung entsprechend nur nach Stückzahl gehandelt werden,
- 5.
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Klebstiften,
- 6.
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Lackstiften mit einer Füllmenge von weniger als 50 Milliliter.