Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht

Ausfertigungsdatum: 24.08.1976


§ 17 FernUSG Vertreter, Berater

Der Veranstalter oder seine Beauftragten dürfen zum Zweck der Werbung oder der Beratung über Fernlehrgänge des Veranstalters oder des Vertragsabschlusses Personen nur dann aufsuchen, wenn diese

1.
vorher Informationsmaterial, das den Anforderungen des § 16 entspricht, erhalten und
2.
nach Erhalt des Informationsmaterials schriftlich darum gebeten haben.
Für eine Beratung nach Satz 1 sollen der Veranstalter oder seine Beauftragten die erforderliche Eignung besitzen.