Fernunterrichtsschutzgesetz (FernUSG)
Gesetz zum Schutz der Teilnehmer am Fernunterricht

Ausfertigungsdatum: 24.08.1976


§ 12a FernUSG Einheitliche Stelle, Genehmigungsfiktion

(1) Die Verfahren nach § 12 Absatz 1 können über eine einheitliche Stelle abgewickelt werden.

(2) Hat die zuständige Behörde nicht innerhalb einer Frist von drei Monaten entschieden, gilt die Zulassung als erteilt.