(1) Durch die Meisterprüfung im Feinwerkmechaniker-Handwerk wird festgestellt, dass der Prüfling befähigt ist, einen Handwerksbetrieb selbständig zu führen, Leitungsaufgaben in den Bereichen Technik, Betriebswirtschaft, Personalführung und -entwicklung wahrzunehmen, die Ausbildung durchzuführen und seine berufliche Handlungskompetenz selbständig umzusetzen und an neue Bedarfslagen in diesen Bereichen anzupassen.
(2) Allen Schwerpunkten im Feinwerkmechaniker-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende gemeinsame Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:
- 1.
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Kundenwünsche ermitteln, Kunden beraten, Auftragsverhandlungen führen und Auftragsziele festlegen, Leistungen kalkulieren und Angebote erstellen,
- 2.
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Aufgaben der technischen und kaufmännischen Betriebsführung, der Betriebsorganisation, der Personalplanung und des Personaleinsatzes wahrnehmen, insbesondere unter Berücksichtigung der betrieblichen Aus- und Weiterbildung, des Qualitätsmanagements, der Haftung sowie des Arbeitsschutzes, der Arbeitssicherheit und des Umweltschutzes; Informationssysteme nutzen,
- 3.
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Aufträge durchführen unter Berücksichtigung von Fertigungstechniken, Normen, Vorschriften sowie des Personalbedarfs und der Ausbildung; Auftragsbearbeitung und Auftragsabwicklung organisieren, planen und überwachen,
- 4.
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technische Arbeitspläne und -prozesse, Skizzen und technische Zeichnungen, insbesondere unter Einsatz von rechnergestützten Systemen erstellen,
- 5.
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Werkstücke unter Berücksichtigung von Festigkeit, Statik und Dynamik herstellen,
- 6.
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Werkstoffe entsprechend ihrer Arten und Eigenschaften verarbeiten; Verfahren zur Oberflächenbehandlung und Stoffeigenschaftsänderung bei der Planung, Konstruktion und Fertigung berücksichtigen,
- 7.
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elektronische, elektrotechnische und hydraulische, pneumatische sowie steuerungstechnische Lösungen erarbeiten,
- 8.
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manuelle, maschinelle und programmgesteuerte Be- und Verarbeitungsverfahren sowie Montage- und Fügetechniken beherrschen,
- 9.
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Prüf- und Messtechniken unter Berücksichtigung von Mess- und Prüfplänen und Qualitätssicherung durchführen und Ergebnisse dokumentieren,
- 10.
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Fehler- und Störungssuche durchführen, Maßnahmen zur Beseitigung von Fehlern und Störungen beherrschen, Ergebnisse bewerten und dokumentieren,
- 11.
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Leistungen abnehmen und protokollieren, Nachkalkulation durchführen.
(3) Den einzelnen Schwerpunkten im Feinwerkmechaniker-Handwerk werden zum Zwecke der Meisterprüfung folgende spezifische Tätigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten als ganzheitliche Qualifikationen zugerechnet:
- 1.
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Schwerpunkt Maschinenbau:
- a)
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Maschinen und Bauelemente herstellen, montieren, in Betrieb nehmen und instand halten,
- b)
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Prozessautomatisierung, insbesondere Montage- und Handhabungstechniken, planen, auswählen und anwenden,
- c)
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Transport- und Fördertechniken dem jeweiligen Verwendungszweck zuordnen und anwenden;
- 2.
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Schwerpunkt Werkzeugbau:
- a)
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Schnitt-, Stanz- und Umformwerkzeuge sowie Formwerkzeuge und Vorrichtungen planen, entwerfen, herstellen, montieren, in Betrieb nehmen und instand halten,
- b)
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Eigenschaften und Verhalten der zu verarbeitenden Werkstoffe berücksichtigen;
- 3.
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Schwerpunkt Feinmechanik:
- a)
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optische und mechanische Geräte sowie mechanische Komponenten von elektrotechnischen Geräten und Systemen planen, entwerfen, herstellen, montieren, in Betrieb nehmen und instand halten,
- b)
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Modelle und Versuchseinrichtungen planen, entwerfen, herstellen, montieren, in Betrieb nehmen und instand halten,
- c)
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Instrumente und Messgeräte herstellen, justieren und instand halten, dabei technische Besonderheiten berücksichtigen,
- d)
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Maschinen und Bearbeitungswerkzeuge den jeweiligen Anforderungen und Verwendungszwecken zuordnen.