(1) Die Meisterprüfung im Feinwerkmechaniker-Handwerk umfasst folgende selbständige Prüfungsteile:
- 1.
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die Prüfung der meisterhaften Verrichtung der gebräuchlichen Arbeiten (Teil I),
- 2.
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die Prüfung der erforderlichen fachtheoretischen Kenntnisse (Teil II),
- 3.
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die Prüfung der erforderlichen betriebswirtschaftlichen, kaufmännischen und rechtlichen Kenntnisse (Teil III) und
- 4.
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die Prüfung der erforderlichen berufs- und arbeitspädagogischen Kenntnisse (Teil V).
(2) Für die Meisterprüfung in Teil I im Feinwerkmechaniker-Handwerk werden die Schwerpunkte Maschinenbau, Werkzeugbau und Feinmechanik gebildet; der Prüfling hat einen dieser Schwerpunkte auszuwählen.