(FeinGehG)
Gesetz über den Feingehalt der Gold- und Silberwaren

Ausfertigungsdatum: 16.07.1884


§ 7 FeinGehG

Für die Richtigkeit des angegebenen Feingehalts haftet der Verkäufer der Ware. Ist deren Stempelung im Inland erfolgt, so haftet gleich dem Verkäufer der Inhaber des Geschäfts, für welches die Stempelung erfolgt ist.